Personalistisch geprägte Aktiengesellschaft I Abbestellung eines Hauptgesellschafters aus dem Vorstand aus wichtigem Grund; Anspruch auf Vergütung der Vorstandstätigkeit
1. Der Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat wegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 84 Abs 3 Satz 1 AktG steht grundsätzlich nicht entgegen, dass bezüglich der Person eines anderen Vorstandsmitglieds vergleichbare Umstände vorliegen, die auch dessen Abbestellung rechtfertigen würden. Dem Aufsichtsrat ist ein Ermessen nicht nur dahingehend eingeräumt, ob er von der Befugnis zum Widerruf Gebrauch macht, sondern auch dazu, welches von mehreren Vorstandsmitgliedern in derartigen Situationen abberufen werden soll.
2. Das gilt grundsätzlich auch bei einer personalistisch geprägten Aktiengesellschaft, bei der die beiden Vorstände mit den beiden (Haupt-)Gesellschaftern identisch sind. Die Einschränkungen für die Abberufung von GmbH-Gesellschaftern einer Zwei-Mann-GmbH lassen sich auf die Aktiengesellschaft nicht unbesehen übertragen.
3. Ein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung eines Vorstands einer Aktiengesellschaft, die nach dem in der Satzung geregelten Zweck Auktionen durchführt, kann sich daraus ergeben, dass der Vorstand die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht beibringen kann, die für die gewerberechtlich vorgeschriebene und dem jeweils Vertretungsberechtigten der juristischen Person zu erteilende Versteigerererlaubnis vorausgesetzt wird.
4a. Ein Anspruch auf Vergütung der Vorstandstätigkeit folgt nicht aus § 87 Abs. 1 AktG. Ob eine Vergütung geschuldet ist, bestimmt sich bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung nach allgemeinem Dienstvertragsrecht (§ 612 BGB).
4b. Ob die Vorstandstätigkeit den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB), richtet sich danach, ob die Entgeltlichkeit aus der objektiven Sicht des Aufsichtsrats zu erwarten war, der zur Anstellung des Vorstands berufen ist. Die dafür maßgeblichen Umstände hat der Vorstand darzulegen und zu beweisen.
4c. Für das Vorliegen solcher Umstände spricht keine Vermutung, wenn der Vorstand zugleich Hauptgesellschafter der neu gegründeten, personalistisch geprägten Aktiengesellschaft ist, die sich noch in der Start-Up-Phase befindet.
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