GmbHG §§ 16, 34, 38, 40; AktG § 246 1. Ein „wichtiger Grund“, der nach dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH die Einziehung von GeschäftsanteilenBitte wählen Sie ein Schlagwort:EinziehungEinziehung von Geschäftsanteilen rechtfertigt, setzt das Vorhandensein von Umständen voraus, die […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Rechtslage hinsichtlich des streitgegenständlichen Gesellschafterbeschlusses ist eindeutig oder
OLG München, Urteil vom 13.09.2006 – 7 U 2912/06
Aktiengesellschaft I Zulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes gegen die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung I Registersperre
1. Ein bestimmtes Abstimmungsverhalten in der Hauptversammlung kann Mitaktionären im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht untersagt werden, wenn sich der Antragsteller mit wirksamen Mitteln gegen einen Vollzug des befürchteten Beschlusses zur Wehr setzen kann.
2. Bedarf es zum Vollzug der Eintragung in das Handelsregister, so kann mittels einstweiliger Verfügung dem Vorstand einer Aktiengesellschaft die Anmeldung des Beschlusses untersagt oder die Rücknahme eines bereits gestellten Eintragungsantrags geboten werden mit der Folge, dass eine Eintragung gem. § 16 Abs. 2 HGB vorläufig unterbunden wird.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2005 -15 U 202/04
Einstweilige Verfügung auf Untersagung eines Beschlusses der GmbH-Gesellschafter über eine Gewinnausschüttung
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, dass den Gesellschaftern einer GmbH mit Rücksicht auf etwaige Abfindungsansprüche der Verfügungskläger, die aus der GmbH ausscheiden wollen, ein Beschluss über die Gewinnausschüttung untersagt wird, ist mangels Verfügungsanspruch zurückzuweisen, wenn die Gesellschaft ohne Beeinträchtigung des Stammkapitals nicht in der Lage ist, den Verfügungsklägern die ihnen im Falle des Ausscheidens zustehende Abfindung zu zahlen.
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 20.07.1998 – 23 W 1455/98
GmbH I Untersagung des Austauschs der Geschäftsführung durch eine Beschlußfassung des Mehrheitsgesellschafters im Wege der einstweiligen Verfügung
In den Bereich der Willensbildung einer Gesellschaft, insbesondere in das Abstimmungsverhalten von Gesellschaftern, darf auch mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes eingegriffen werden. Deshalb kann einem Mehrheitsgesellschafter zur Sicherung eines angefochtenen Beschlusses über die Einziehung seines Gesellschaftsanteils im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden, den Austausch der Geschäftsführung durch Mehrheitsbeschluß in der Gesellschafterversammlung herbeizuführen.
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.1997- 20 W 11/97
Zulässigkeit einer einstweilige Verfügung gegen die drohende Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Zweipersonen-GmbH
1. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf ein bestimmtes Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung, setzt eine eindeutige Rechtslage oder ein überragendes Schutzbedürfnis zugunsten des Antragstellers voraus. Selbst dann ist eine solche Verfügung nur zulässig, wenn sie nicht am Gebot des geringstmöglichen Eingriffs scheitert (Anschluß OLG Hamm, 1992-07-06, 8 w 18/92, GmbH-Rdsch 1993, 163).
2. Da die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund im Falle einer GmbH, an der nur zwei Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt sind, nicht bis zur Feststellung der Unwirksamkeit wirksam ist, kann es dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugemutet werden, die drohende Abberufung abzuwarten und ggf anzufechten.
Eintrag lesenOLG Koblenz, Urteil vom 25.10.1990 – 6 U 238/90
Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung einer Stimmabgabe in einer GmbH-Gesellschafterversammlung
1. Zwar können einstweilige Verfügung auch in Bezug auf die Willensbildung bei Gesellschaften ergehen. So ist es unter bestimmten Umständen möglich, die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung im Wege der Untersagungsverfügung zu unterbinden (vergleiche OLG Frankfurt, 1981-12-15, 5 W 9/81, BB 1982, 274).
2. Anders verhält es sich, wenn nicht in Abhaltung einer Gesellschafterversammlung, sondern die Beschlußfassung der Gesellschafter den Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens bildet. Hier ist zu beachten, daß jede Einwirkung auf die Beschlußfassung eine endgültige Regelung herbeiführt, da ein einmal gefaßter Beschluß durch das etwaige Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung nicht wieder wegfällt. Ebensowenig gelangt ein durch eine einstweilige Verfügung verhinderter Beschluß nachträglich zur Entstehung, wenn die einstweilige Verfügung aufgehoben wird.
3. Der Senat ist der Auffassung, daß die Lösung der Frage, ob der Erlaß einer einstweiligen Verfügung zulässig ist, jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig zu machen ist, dh von einer Bewertung der beiderseits auf dem Spiel stehenden Interessen der Beteiligten. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist auf seltene und dringende Fälle mit eindeutiger Rechtslage und einem besonderen Schutzbedürfnis des betroffenen Gesellschafters zu beschränken. Diese Voraussetzungen fehlen regelmäßig, wenn sich der Gesellschafter mit einer nachträglichen Beschlußanfechtung helfen kann (vergleiche OLG Stuttgart, 1987-02-20, 2 U 202/86, NJW 1987, 2449 und OLG Koblenz, 1986-02-27, 6 U 261/86, NJW 1986, 1692).
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