Rechtsschutzbedürfnis für Vollziehbarerklärung von Schiedsgerichtsanordnung und Abberufung von Geschäftsführern
1. Ein Rechtsschutzbedürfnis an der Vollziehbarerklärung einer schiedsgerichtlichen Anordnung ist nicht infolge der nach ihrem Erlass eingetretenen Änderung der tatsächlichen Umstände entfallen, wenn die geltend gemachte Wirksamkeit der Abberufung von Geschäftsführern fraglich ist.
2. Die Abberufung eines berufenen Mitglieds der Geschäftsführung gegen den Willen des nominierenden Gesellschafters ist nur zulässig, wenn ein wichtiger, die nominierte Person betreffender Grund die Abberufung rechtfertigt.
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