Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an GmbH-Geschäftsführer
1. Ein zu Unrecht ergangener Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich; deshalb muß gegen einen solchen Bescheid fristgerecht Einspruch eingelegt werden, damit er nicht rechtskräftig wird.
2. Die Vorschrift der ZPO § 185 umfaßt auch die Zustellung an einen nahen Angehörigen des Prozeßgegners und an alle Personen, zwischen denen eine konkrete Interessenkollision besteht, sofern es sich um eine Ersatzzustellung handelt.
3. Es ist nicht möglich, einen Rechtsstreit mit sich selbst, und zwar auch nicht als Vertreter einen anderen zu führen (Anschluß BGH, 1974-11-27, IV ZB 42/73, LM Nr 1 zu § 1796 BGB).
4. Schuldhaftes Verhalten des GmbH-Geschäftsführers, das zur Versäumung der Einspruchsfrist führt, berührt nur das Innenverhältnis zwischen ihm und der Gesellschaft, und schafft keinen Wiedereinsetzungsgrund zu Gunsten der Gesellschaft.
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