Rechtsfolgen der Einberufung der Gesellschafterversammlung durch eine unzuständige, aber im Handelsregister eingetragene Person
1. Die Regelung in § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, als befugt zur Einberufung der Hauptversammlung gelten, gilt für die GmbH nicht entsprechend. Die Interessenlage ist nicht vergleichbar. Die Gesellschafter stehen – anders als die Aktionäre – der Bestellung eines Geschäftsführers näher als die Aktionäre den Vorgängen um die Aufstellung und Abberufung des Vorstands, der durch den Aufsichtsrat erfolgt.
2. Ein unwirksam bestellter Geschäftsführer ist danach nicht berechtigt, die Gesellschafterversammlung gemäß § 49 Abs. 1 GmbHG einzuberufen.
3. Wird die Gesellschafterversammlung der GmbH durch eine unzuständige Person einberufen, führt dies zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse analog § 241 Nr. 1 AktG.
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