1. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot hält der vorzunehmenden Wirksamkeitskontrolle nur stand, wenn es in zeitlicher, örtlicher und gegenständlicher Hinsicht auf das notwendige Maß beschränkt bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2002, II ZR 77/00).
2. Durfte der ehemalige Geschäftsführer nach dem Anstellungsvertrag in keiner Weise für ein Wettbewerbsunternehmen tätig werden, ist das zu weitgehend, da kein schutzwürdiges Interesse der Gesellschaft daran bestand, dass dieser nicht für ein Wettbewerbsunternehmen in einer Weise tätig wird, die keinen Bezug zu dem bisherigen Tätigkeitsbereich, seiner dort relevanten Fachkompetenz oder zu ihren Kunden aufweist. Zu weitgehend ist darüber hinaus die Untersagung, ein im Wettbewerb zur Gesellschaft stehendes Unternehmen „zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen“.
3. Bei vertraglich vereinbartem, aber nichtigen Wettbewerbsverbot wird das Unterlassen, also der Wettbewerbsverzicht seinerseits als Leistung, d.h. als zweckgerichtete und bewusste Vermögensmehrung verstanden.
4. Ein Unterlassen von Wettbewerb ist zu verneinen, wenn eine Sicherheit für einen Wettbewerber gestellt wird.
5. Ein schädliches wettbewerbliches Handeln stellt zudem eine Rufnummernmitnahme und Übertragung der zuvor geschäftlich genutzten Mobilfunkrufnummern des ehemaligen Geschäftsführers dar.
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