Spruchstellenverfahren bei Eingliederung einer AG I Ermittlung des Börsenwerts des Unternehmens und Berücksichtigung des Werts des beherrschten Unternehmens im Rahmen der angemessenen Abfindung ausgeschiedener Aktionäre
1. Für die Ermittlung des Börsenwertes eines Unternehmens ist der ungewichtete durchschnittliche Aktienkurs der dem Zeitpunkt der Hauptversammlung vorausgehenden Referenzperiode von 3 Monaten zu Grunde zu legen.
2. Der Kurs börsennotierter Vorzugsaktien lässt den Schluss auf den Börsenwert nicht notierter Stammaktien zu, da sich die Bewertung des Marktes auf beide Aktiengattungen gleichermaßen bezieht.
3. Aus dem Grundsatz der Methodengleichheit folgt, dass auf Seiten des herrschenden Unternehmens der der Bewertung des beherrschten Unternehmens korrespondierende Unternehmenswert zu berücksichtigen ist.
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