Abberufung eines GmbH-Mitgesellschafters als Geschäftsführer I Dauerhafte Erkrankung als sachlicher Grund für die Abberufung I Nachschieben von Abberufungsgründen in der Berufungsinstanz
1. Für die Wirksamkeit eines mehrheitlich gefassten Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer GmbH über die Abberufung eines Mitgesellschafters als (Mit-)Geschäftsführer reicht es aus, dass ein sachlicher Grund vorliegt, der einen verständigen Entscheidungsträger zur Abberufung veranlassen würde.
2. Zwar können sich Beschränkungen der freien Abberufbarkeit aus den unter den Gesellschaftern bestehenden Treuebindungen ergeben, auch wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsieht, wenn der abzuberufende Geschäftsführer auch (Mit-)Gesellschafter ist. Dies bedeutet aber nicht, dass die Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes gesteigert werden.
3. Ein sachlicher Grund für die Abberufung eines Mitgesellschafters als (Mit-)Geschäftsführer und die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages liegt vor, wenn dieser dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt ist und deshalb zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr in der Lage ist.
4. Abberufungsgründe, die im Zeitpunkt der Abberufungsentscheidung bereits vorgelegen haben, dürfen auch (in der Berufungsinstanz des Beschlussanfechtungsverfahrens) nachgeschoben werden, wenn insoweit ein weiterer Gesellschafterbeschluss erfolgt ist.
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