Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Juni 2005 – XII ZR 275/02, FamRZ 2005, 1536).
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Sachvortrag
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2022 – 2 U 17/20
Darlegungs- und Beweislast
1. Unstreitige Tatsachen sind im Berufungsverfahren selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie im ersten Rechtszug aus Nachlässigkeit nicht geltend gemacht worden sind.
2. Die Substantiierungslast des Bestreitenden hängt davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. Substantiiertes Vorbringen kann danach grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden.
3. Hat die klagende Partei ihren Vortrag durch Vorlage von Unterlagen hinreichend konkretisiert, so muss die beklagte Partei dieses Vorbringen ebenso qualifiziert bestreiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Februar 2022 – 6 U 36/21
Haftung aus Kapitalanlageberatung: Schadenersatzanspruch aufgrund von Pflichtverletzungen einer beratenden Bank im Zusammenhang mit dem Kauf von Containern
1. Die Fachkompetenz eines Anlageberaters ist auch und gerade dann gefragt, wenn die eigene Risikoeinordnung eines Kunden und das bisherige Anlageverhalten sowie der Anlagezweck einander widersprechen.
2. Die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung mit Totalverlustrisiko kann schon für sich genommen fehlerhaft sein, wenn eine sichere Anlage für Zwecke der Altersvorsorge gewünscht wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, III ZR 66/12).
3. Die unterlassene Prüfung einer empfohlenen Kapitalanlage kann nur dann zur Haftung führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009, III ZR 302/07).
4. Ein Kauf- und Verwaltungsvertrag, der keine Risikodarstellung enthält, reicht als Beratungsgrundlage nicht aus.
5. Eine Bank, die eine Geldanlage unter Hinweis auf auf das Eigentum an Containern empfiehlt, ist gehalten, der Frage nachzugehen, ob die Anleger Eigentum an den von ihnen gekauften Containern erlangen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 11. 3. 2010 – IX ZR 104/08
1. Hat ein Rechtsanwalt in einem Scheidungsverbundverfahren bezifferte Ansprüche seines Mandanten auf Hausratsteilung geltend gemacht, kann er sich in einem später gegen ihn geführten Regressprozess nicht darauf beschränken, den Wert der Gegenstände unsubstantiiert zu bestreiten.
2. Hat ein Rechtsanwalt dem Mandanten pflichtwidrig zum Abschluss eines Vergleichs geraten, der zu einem Verlust von Versorgungsausgleichsansprüchen geführt hat, kann der Mandant lediglich die Feststellung begehren, vom Zeitpunkt der Rentenberechtigung an so gestellt zu werden, als sei dieser Betrag auf sein Versicherungskonto eingezahlt worden, wenn eine die Rente erhöhende Zahlung an den Rentenversicherungsträger nach dem Sozialversicherungsrecht nicht zulässig ist.
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