Klagen im Zusammenhang mit der Abberufung von Geschäftsführern und der Beendigung des Anstellungsvertrages … Verhältnis von Organstellung und AnstellungsvertragBitte wählen Sie ein Schlagwort:AnstellungsvertragVerhältnis von Organstellung und Anstellungsvertrag … Trennungstheorie … Trennungsgrundsatz … 1. Möglichkeiten der […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Scheinrechnung
Thüringer OLG, Urteil vom 12.08.2009 – 7 U 244/07
fristlose Kündigung des GmbH-Geschäftsführers I Unterlassene Errichtung eines Kontrollsystems im Konzern und unterlassene Überwachung des Mitgeschäftsführers als Kündigungsgrund I Beginn der Kündigungsfrist bei Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers mit einer Sonderprüfung
1. Der Geschäftsführer der GmbH verletzt seine Pflichten in einer Weise, die eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt, wenn er kein Kontrollsystem zur Unterbindung von Scheinrechnungen eingerichtet hat.
2. Im Konzern obliegt dem Geschäftführer der Muttergesellschaft die Überwachung der Tochtergesellschaften.
3. Bei mehreren Geschäftsführern besteht eine wechselseitige Überwachungspflicht jedenfalls bei grundlegenden Pflichten wie der Buchführungspflicht.
4. Wird vom Aufsichtsrat ein Wirtschaftsprüfer mit einer Sonderprüfung hinsichtlich der gegenüber dem Geschäftsführer erhobenen Vorwürfe beauftragt, beginnt die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB erst mit der Unterrichtung des gesamten Aufsichtsrats, nicht eines einzelnen Mitglieds, über das Ergebnis der Sonderprüfung durch den Wirtschaftsprüfer.
Eintrag lesenOLG Hamm, Urteil vom 28. Februar 2008 – 27 U 115/06
Fristlose Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages aus wichtigem Grund
1. Neue Gründe zur Rechtfertigung der Kündigung dürfen im Lauf des Rechtsstreits nachgeschoben werden, soweit sie bei Ausspruch der Kündigung objektiv vorlagen, das für den Ausspruch der Kündigung zuständige Organ das Geltendmachen dieser Gründe beschlossen hat und sie nicht länger als zwei Wochen zuvor bekannt geworden waren. Der Kündigende darf mit der Geltendmachung eines später entdeckten Kündigungsgrunds sogar bewusst abwarten (vgl. BGH, 01.Dezember 2003, II ZR 161/02, BGHZ 157, 151).
2. Zum Nachweis der Voraussetzungen des wichtigen Grundes für die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses.
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