Rechtsanwälte, die als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig sind, können aufgrund abhängiger Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sein. Dies ist nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil Rechtsanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege sind. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Schließt allein die Organstellung des Geschäftsführers das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus?
BSG, Urteil vom 01.02.2022 – B 12 R 20/19 R
Sperrminorität eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers bei Einrichtung eines Aufsichtsrats
1. Ein Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nur dann selbständig tätig, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Er muss in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse auszuüben und dadurch die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen zu können. Ohne diese Mitbestimmungsmöglichkeit ist er nicht im eigenen Unternehmen tätig, sondern nach § 7 Abs. 1 SGB IV abhängig beschäftigt.
2. Eine umfassende Sperrminorität muss sich, um eine abhängige Beschäftigung eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH nach § 7 Abs. 1 SGB IV zu verhindern, eine Rechtsmacht begründen, die ihm nicht nur bei allen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung eine Sperrminorität einräumt, sondern auch die gesamte Unternehmenstätigkeit erfasst. Er muss Gewinnchancen und Unternehmerrisiken mitbestimmen und damit auf die gesamte Unternehmenstätigkeit einwirken können. Dazu gehört insbesondere die dem Unternehmenszweck Rechnung tragende Bilanz-, Finanz-, Wirtschafts- sowie Personalpolitik.
3. Die Einrichtung eines Aufsichtsrats, der selbst nicht Gesellschafter einer GmbH ist und der die Geschäftsführung überwacht und Geschäftsführer von der gesellschaftsrechtlichen Weisungsgebundenheit befreien kann, führt nicht zu einem Mehr an Rechtsmacht und somit zu einer umfassenden Sperrminorität eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers, sondern zu einem Weniger an Rechtsmacht, wenn die Gesellschafterversammlung gleichwohl nicht gehindert ist, ihm nicht genehme Beschlüsse zu fassen.
Eintrag lesenBSG, Urteil vom 01.02.2022 – B 12 R 19/19 R
Sozialversicherungspflicht eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH
1. Ein Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nur dann selbständig tätig, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Er muss in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse auszuüben und dadurch die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen zu können. Ohne diese Mitbestimmungsmöglichkeit ist er nicht im eigenen Unternehmen tätig, sondern nach § 7 Abs. 1 SGB IV abhängig beschäftigt.
2. Eine umfassende Sperrminorität muss sich, um eine abhängige Beschäftigung eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH nach § 7 Abs. 1 SGB IV zu verhindern, eine Rechtsmacht begründen, die ihm nicht nur bei allen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung eine Sperrminorität einräumt, sondern auch die gesamte Unternehmenstätigkeit erfasst. Er muss Gewinnchancen und Unternehmerrisiken mitbestimmen und damit auf die gesamte Unternehmenstätigkeit einwirken können. Dazu gehört insbesondere die dem Unternehmenszweck Rechnung tragende Bilanz-, Finanz-, Wirtschafts- sowie Personalpolitik.
Eintrag lesenBSG, Urteil vom 19.09.2019 – B 12 R 9/19 R
SGB IV §§ 7, 28p; BVV § 7; SGB X § 33; GG Art. 20 Abs. 3 1. Der Gewährung einer gewinnabhängigen Tantieme kommt für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit ein nur geringes […]
Eintrag lesenBSG, Urteil vom 19. September 2019 – B 12 R 7/19 R
§ 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 7a Abs 1 S 2 SGB 4, § 28p Abs 1 S 5 SGB 4, § 1 S […]
Eintrag lesenBSG, Urteil vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R
§ 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 7a Abs 1 S 2 SGB 4, § 28p Abs 1 S 5 SGB 4, § 1 S […]
Eintrag lesenLSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.11.2016 – L 2 R 377/15
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 GmbHG § 40 Abs. 2 S. 1 BGB § 117, § 139, § 140, § 181 SGB III § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 SGB […]
Eintrag lesenSG Reutlingen, Gerichtsbescheid vom 28.06.2016 – S 8 R 1775/14
SGB IV § 7 a Abs. 1 S 1 GmbHG § 53 Abs. 2 BGB § 181 Eine für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit ausreichende Sperrminorität und Gestaltungsmacht kann sich auch aus einem gesellschaftsvertraglichen Zustimmungserfordernis […]
Eintrag lesenLSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2016 – L 4 R 296/15
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1, § 7a Abs. 1 S. 1, S. 3, Abs. 2 Ein geschäftsführender Gesellschafter eines Unternehmens ist auch dann sozialversicherungspflichtig, wenn im Gesellschaftsvertrag zu seinen Gunsten eine Stimmrechtsbindung […]
Eintrag lesenBSG, Urteil vom 11.11.2015 – B 12 R 2/14 R
SGB IV § 7 Der Minderheitsgesellschafter einer GmbH, der bei dieser – ohne deren Geschäftsführer zu sein – als leitender Angestellter tätig ist, verfügt auch nach auf ihn erfolgter rechtsgeschäftlicher Übertragung der Mehrheitsstimmrechte nicht über […]
Eintrag lesen