Werden wesentliche vertragliche Vereinbarungen nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, sondern in Anlagen ausgelagert, so dass sich der
Gesamtinhalt der mietvertraglichen Verein-barung erst aus dem Zusammenspiel
dieser „verstreuten“ Bedingungen ergibt, müssen die Parteien zur Wahrung der
Urkundeneinheit die Zusammen-gehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen. Dazu bedarf es – anders als früher – nach der sog. „Lockerungs-rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs keiner körperlichen Verbindung dieser Schriftstücke. Vielmehr genügt für die Einheit der Urkunde die bloße gedankliche Verbindung, die allerdings in einer zweifelsfreien
Bezugnahme zum Ausdruck kommen muss (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 – XII ZR 26/20, NZM 2021, 472 Rn. 13 mwN zu § 550 BGB). Für den Landpachtvertrag gilt – wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig sieht – insoweit im Rahmen von § 585a BGB (aF) nichts Anderes.
Gerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Schriftform
BGH, Urteil vom 6. November 2020 – LwZR 5/19
BGB § 585aBitte wählen Sie ein Schlagwort:BGBBGB § 585a Ist im Rubrum eines für längere Zeit als zwei Jahre abgeschlossenen Landpachtvertrags als Vertragspartei eine Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschaftGesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Angabe […]
Eintrag lesenBAG, Beschluss vom 15.03.2011 – 10 AZB 32/10
1. Für eine Klage eines GmbH-Geschäftsführers gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrags durch die GmbH scheidet der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen aus. Nur dann, wenn der Rechtsstreit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgans und der […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 13. Februar 2006 – II ZR 200/04
GmbH-Gesellschafterversammlung I Nichtigkeit gefasster Beschlüsse wegen schwerster Form- und Fristmängel der Ladung
Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende Form- und Fristmängel auf, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch unmöglich gemacht wird (hier: Ladung per E-Mail in den Abendstunden des Vortages auf den frühen Vormittag des nächsten Tages), steht dies einer Nichtladung des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse.
Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende Form- und Fristmängel auf, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch unmöglich gemacht wird (hier: Ladung per E-Mail in den Abendstunden des Vortages auf den frühen Vormittag des nächsten Tages), steht dies einer Nichtladung des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse.
Eintrag lesenThüringer OLG, Beschluss vom 14.05.1996 – 6 W 497/95
GmbHG § 51 § 51 Abs. 1 S. 1 kann durch die Satzung dahin abbedungen werden, dass die Einladung zu den Gesellschafterversammlungen mittels gewöhnlichen Briefs erfolgt. Die Einladung durch einfachen Brief stellt entgegen der vom […]
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