Auskunft über Mitgesellschafter
Auch bei einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft handelt es sich um ein „Schuldverhältnis”, d.h. die jeweiligen Gesellschafter schließen untereinander einen Vertrag, mit dem sie sich zur Verwirklichung und Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen (§ 705 BGB)
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