Regelung der Geschäftsführungsbefugnis einer zweigliedrigen GmbH durch einstweilige Verfügung nach Abberufung eines Geschäftsführers
Wurde bei einer zweigliedrigen GmbH einer der beiden Geschäftsführer/Gesellschafter durch Beschluß der Gesellschafterversammlung aus wichtigem Grund abberufen, so ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Regelung der Geschäftsführung und Vertretung der GmbH auch dann zulässig, wenn über die Berechtigung der Abberufung ein Hauptsacheprozeß anhängig ist. Dabei bedarf die GmbH in einem Prozeß gegen ihren Geschäftsführer eines besonderen, von der Gesellschafterversammlung zu bestellenden Prozeßvertreters.
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