BGB §§ 823, 1004; ZPO §§ 935, 940 1. Einstweiliger Rechtsschutz gemäß §§ 935, 940 ZPO ist im Gesellschaftsrecht zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung zur Regelung des Zwischenzustandes beim Streit um die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis […]