§ 809 BGB 1. Der Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB (hier: hinsichtlich Computersoftware und dazu gehörigem Quellcode) kann bei Vorliegen einer „gewissen Wahrscheinlichkeit“ für eine Rechtsverletzung auch im Wege der einstweiligen Verfügung (Sicherungsverfügung) geltend gemacht […]
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