§ 15 GmbHG, § 35 BGB a) Wird das Übernahmerecht eines GmbH-Gesellschafters durch die Genehmigung der Abtretung eines Geschäftsanteils gefährdet und sodann vom Anteilsinhaber verletzt, so ist der Genehmigungsbeschluß anfechtbar, wenn der Beschluß nach dem […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Sittenwidrige Beschlüsse nach § 241 Nr. 4 AktG analog
BGH, Urteil vom 25. April 1966 – II ZR 80/65
Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 551 Nr 1 ZPO, § 47 GmbHG, § 138 BGB a) Ist ein oberlandesgerichtlicher Senat zwar mit 6 Richtern besetzt, befindet sich darunter aber ein mit 1/4 Arbeitskraft zugeteilter Hochschullehrer, […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 1. März 1962 – II ZR 252/59
Als Nichtigkeitsgrund kommt nur in Betracht, daß ein solcher Beschluß seinem Inhalt nach gegen die guten Sitten verstößt.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 8. Dezember 1954 – II ZR 291/53
AktG § 195Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 195; GmbHG § 47 Ein Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist nicht nur dann inhaltlich Sittenwidrig, wenn sein Inhalt für sich betrachtet […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. Dezember 1953 – II ZR 167/52
1. Ist die Gesellschafterversammlung von Gesellschaftern einberufen worden, die nicht die für eine Einberufung erforderliche Minderheit vertreten, so sind die auf dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse nach dem sinngemäß anwendbaren AktG § 195 Nr 1 nichtig.
2. Die Erhebung der Nichtigkeitsklage auf Grund von AktG § 195 Nr 1 ist bei den in das Handelsregister eingetragenen Beschlüssen einer GmbH nicht an die Dreijahresfrist des AktG § 196 Abs 2 gebunden. Es genügt vielmehr, daß der Kläger mit aller ihm billigerweise zuzumutenden Beschleunigung vorgeht und die Klage innerhalb angemessener Frist erhebt.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 28. Juni 1953 – II ZR 265/51
Gesellschafterbeschluß unter Machtmißbrauch – Entlassung eines Vorstandsmitglieds – Lohnstop für Vorstandsmitglieder – Versorgung eines entlassenen Vorstandsmitglieds – BGB § 817 S 2 und Lohnstop
1. Ein durch Machtmißbrauch zustande gekommener Haupt(General)versammlungsbeschluß ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Das gilt auch, wenn die Stimmberechtigten infolge politischen Drucks oder anderer von außen her kommender Einschüchterungen unfrei handeln.
2. Fehlt es an widerrechtlicher Drohung, so genügt ein Handeln aus unfreier Lage heraus zur Anfechtung nicht.
3. Auch die Bezüge von Vorstandsmitgliedern unterlagen dem Lohn- und Gehaltsstop, es sei denn, daß das Vorstandsmitglied selbst in einem Maße Anteilseigner war, daß es die Gesellschaft beherrschte.
4. Mit einem Vorstandsmitglied kann nicht vereinbart werden, daß ihm nach seiner fristlosen Entlassung sein volles Gehalt weitergezahlt werden soll.
5. Das Recht der Aktiengesellschaft zu fristloser Entlassung ihrer Vorstandsmitglieder kann im voraus weder ausgeschlossen noch auf bestimmte Gründe beschränkt werden.
6. Dienstverträge mit Personen, die in die Gruppe der automatisch zu Entlassenden fielen, wurden nicht schon durch die MilRegAnw Nr 3 gelöst; sie fanden nur durch Kündigung ihr Ende und sind weder gesetzwidrig noch schlechthin unerfüllbar geworden.
7. Ein Vorstandsmitglied hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Wiedereinstellung als Organmitglied.
8. Auch gegenüber Vorstandsmitgliedern ist der Verlust von Versorgungsrechten keine unabdingbare Folge fristloser Entlassung.
9. Auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit kann einem fristlos entlassenen Vorstandsmitglied ein Versorgungsanspruch zugebilligt werden. Das ist auch gegenüber den von der Entnazifizierung Betroffenen möglich.
10. BGB § 817 S 2 gilt auch für Leistungen, die unter Verstoß gegen den Preisstop oder Lohnstop bewirkt sind.
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