Abberufung des Geschäftsführers einer Zweimann-GmbH, der nicht Gesellschafter ist, aus wichtigem Grund mit einfacher Mehrheit, auch wenn nach der Satzung alle Beschlüsse einstimmig zu fassen sind
Ein Geschäftsführer, der der Gesellschaft aus wichtigem Grunde nicht länger zuzumuten ist und den die Mehrheit deshalb ablösen will, kann der Gesellschaft von einer Minderheit nicht aufgezwungen werden. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn der Geschäftsführer kein Gesellschafter und dem gegen die Abberufung stimmenden Gesellschafter nicht das Sonderrecht eingeräumt worden ist, den Geschäftsführer vorzuschlagen (Fortführung BGH, 1982-03-22, WM IV 1982, 583).
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