ArbGG §§ 2, 5 1. Mit der Abberufung aus der Organschaft (BAG, Beschluss vom 15.11.2013 – 10 AZB 28/13, Rn. 18) bzw. mit deren Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:EintragungEintragung in das HandelsregisterHandelsregister […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Sonderregelung bei Rechtsstreit mit früheren Arbeitnehmer als Geschäftsführer
BAG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 2 AZR 1078/12
Aufhebungsvereinbarung I außerordentliche Kündigung I Verzugslohn
1. Der schriftliche Geschäftsführer-Dienstvertrag wahrt nur dann das Formerfordernis des § 623 BGB für eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Parteien des Geschäftsführer-Dienstvertrags zugleich die Parteien des Arbeitsvertrags sind. Anderenfalls gibt es kein schriftliches Rechtsgeschäft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in dem die Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses liegen kann.
2. Für eine außerordentliche Kündigung liegt kein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs 1 BGB vor bzw. für eine ordentliche Kündigung im Sinne von § 1 Abs 2 S 1 KSchG fehlt es an Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers, wenn dem Arbeitnehmer, im Zuge eines parallelen Arbeitsverhältnisses zu seinem Arbeitgeber, nicht bewusst sein musste, dass er deshalb keinen Anspruch auf die doppelten Gehaltszahlungen habe, weil er sie im kollusiven Zusammenwirken mit dem damaligen Vorstand des Arbeitgebers zu dessen Nachteil erwirkt hätte oder es sich ihm aufdrängen musste, dieser habe seine Vertretungsmacht zum Nachteil des Arbeitgebers überschritten.
3. Eine Vereinbarung, wonach ein Arbeitsverhältnis wieder auflebt nach Beendigung einer Geschäftsführertätigkeit des Arbeitnehmers für einen anderen Arbeitgeber ist nicht deshalb sittenwidrig, weil zugunsten des Arbeitnehmers im Geschäftsführer-Dienstvertrag im Falle einer vorzeitigen Abberufung als Geschäftsführer der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung vorgesehen ist.
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