§ 708 BGB, § 522 Abs 2 Nr 4 ZPO 1. Es kann einen Verstoß gegen die Pflichten eines Geschäftsführers darstellen, dass er es versäumt hat, hinsichtlich der Enwicklung und Produktion eines Erfrischungsgetränks wenigstens die […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns
LG Leipzig, Urteil vom 10. September 2019 – 5 O 1679/18
Zur Haftung eines GmbH-Geschäftsführers im Rahmen des durch seine Verpflichtung zur selbständigen Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen begründeten Treueverhältnisses; zu den Anforderungen an eine deliktische Haftung des Geschäftsführers nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB (Treuebruchtatbestand).
1. Ein Geschäftsführer einer GmbH kann seine ihm nach § 43 GmbHG obliegenden Pflichten verletzt haben, indem er der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zuwider eine dauerhafte Weiterbezahlung seiner Ehefrau ohne adäquate Gegenleistung veranlasst hat. Im Verhältnis zur GmbH obliegt ihm als deren Geschäftsführer eine Treuepflicht im Hinblick auf das Gesellschaftsvermögen als für ihn fremdes Vermögen. Das von ihm behauptete Einverständnis anderer Gesellschafter bzw. Geschäftsführer kann ein ungetreues und strafbares Verhalten des Geschäftsführers gegenüber der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Gesellschaft nicht ausschließen und berührt nicht die Organhaftung des Geschäftsführers im Außenverhältnis gegenüber der Gesellschaft.
2. Eine GmbH kann gegen einen früheren Geschäftsführer einen Anspruch auf Rückzahlung der monatlichen Tantiemezahlungen wegen schuldhafter Verletzung der ihm als Geschäftsführer obliegenden Pflichten gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG (sowie §§ 280 Abs. 1 BGB, 611 BGB) als auch aus unerlaubter Handlung, §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB haben, wenn sich der Geschäftsführer entgegen des eindeutigen Wortlauts des Geschäftsführervertrages willkürlich Vermögen der Gesellschaft auszahlen lassen hat.
3. Ein früherer Geschäftsführer haftet neben § 43 Abs. 2 GmbHG, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auch nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB, wenn er mit dem Einsatz von Gesellschaftsmitteln zu eigennützigen Zwecken privater Vereinsmitgliedschaften entgegen seinen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen als Geschäftsführer unzulässigen Privatentnahmen getätigt und damit seine Treuepflichten gegenüber der GmbH verletzt hat.
4. Ein Geschäftsführer kann zudem Erstattung der über das Konto der GmbH bezahlten Bewirtungs- und Spirituosenkosten aus § 43 Abs. 2 GmbHG sowie aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB schulden, wenn mit der Belastung der GmbH mit privat veranlassten Bewirtungs- und Spirituosenkosten in großem Stil unzulässige Privatentnahmen getätigt und die Vermögensinteressen der GmbH missachtet und ihr Schaden zugefügt hat.
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 18.01.2018 – 23 U 2702/17
BGB § 280, § 286, § 288 Abs. 1; GmbHG § 64; InsO § 19 Abs. 2; § 39 Abs. 1 Nr. 5 Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts […]
Eintrag lesenLG Duisburg, Urteil vom 13. April 2017 – 21 O 93/13
§ 26 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 174 S 1 BGB, § 242 BGB, § 280 BGB, § 611 Abs 1 BGB, § 626 BGB, § 43 Abs 2 GmbHG, § 46 […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 17.12.2014 – 7 U 3260/13
GmbHG § 43 1. Der Geschäftsführer, der seine Obliegenheiten verletzt, haftet für den entstandenen Schaden nach § 43 Abs. 2 GmbHG. 2. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGHZ 152, 280,287; ZIP 2008, 696; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, […]
Eintrag lesenOLG Nürnberg, Beschluss vom 28.10.2014 – 12 U 567/13
AktG §§ 93, 116 1. Der BGH (Urteil vom 4. November 2002 – II ZR 224/00, NJW 2003, 358) hat ausgeführt, dass nach den Grundsätzen des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG die Gesellschaft […]
Eintrag lesenOLG Nürnberg, Urteil vom 16.07.2014 – 12 U 2267/12
GmbHG § 18; BGB §§ 745, 2038; ZPO §§ 62, 269 1. Nach § 18 Abs. 1 GmbHG können Mitberechtigte die Rechte aus einem Gesellschaftsanteil nur gemeinschaftlich ausüben. Dies gilt auch für gesellschaftsrechtliche Anfechtungs- oder […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 18. Juni 2014 – I ZR 242/12
Geschäftsführerhaftung
Unlauterer Wettbewerb einer GmbH I Persönliche Haftung des Geschäftsführers – Geschäftsführerhaftung
1. Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.
2. Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern.
3. Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.
Eintrag lesenSaarländisches OLG, Urteil vom 22.01.2014 – 2 U 69/13
AktG § 112Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 112 1. Eine Aktiengesellschaft wird in einem Rechtsstreit mit dem (ausgeschiedenen) Vorstandsmitglied durch ihren Aufsichtsrat vertreten (§ 51 Abs. 1 ZPO). Die Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats in einem […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 06.11.2013 – 7 U 571/13
GmbHG § 64 1. Eine Liquidationsbilanz zum fraglichen Stichtag ist dann nicht erforderlich, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Dabei ist insbesondere […]
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