BGB §§ 398, 415 1. Werden in einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:GmbHGmbH & Co. KGGmbH & Co. KGKG für jeden Gesellschafter/Kommanditisten Darlehenskonten geführt, auf denen der den Betrag des jeweiligen Kapitalkontos übersteigende […]
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