§ 14 Abs 1 Nr 1 StGB, § 266a StGB Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für StGB § 266a
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 – 5 StR 134/15
Strafbarkeit von Vorstandsmitgliedern einer Bank-AG I Untreue bei Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten durch sorgfaltswidrige Überschreitung der Grenzen des unternehmerischen Ermessens I Straftatbestand der Informationspflichtverletzung bei unrichtiger Darstellung der Geschäftsverhältnisse
1. Sind durch ein Handeln von Vorstandsmitgliedern einer Bank (hier: indem sie auf Grundlage unzureichender Informationen dem Abschluss von Finanzgeschäften zustimmten, welche der Verbesserung der Eigenkapitalquote dienen sollten, und dadurch der Bank einen Vermögensnachteil zufügten) die in § 93 Abs. 1 AktG normierten äußersten Grenzen unternehmerischen Ermessens überschritten und ist damit eine Hauptpflicht gegenüber dem zu betreuenden Unternehmen verletzt worden, so liegt eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten vor, die gleichsam „automatisch“ so gravierend ist, dass sie zugleich eine Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 266 StGB begründet (Festhaltung BGH, 22. November 2005, 1 StR 571/04, NStZ 2006, 221).
2. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG definiert einen „sicheren Hafen“; d.h., die Einhaltung seiner Voraussetzungen schließt eine Pflichtverletzung aus. Umgekehrt begründet die Überschreitung seiner Grenzen durch einen Verstoß gegen Informationspflichten allein noch keine Pflichtverletzung. Vielmehr ist auch dann pflichtgemäßes Handeln nach § 93 Abs. 1 S. 1 AktG möglich; allerdings indiziert der Verstoß gegen § 93 Abs. 1 S. 2 AktG eine Pflichtverletzung.
3. Um Informationspflichten zu genügen, müssen grundsätzlich in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausgeschöpft werden, um auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abzuschätzen und den erkennbaren Risiken Rechnung zu tragen.
4. Das abstrakte Gefährdungsdelikt des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG bedarf einer einschränkenden Auslegung. Die Vorschrift dient dem Schutz von Aktionären und dritten Personen, die zu der Aktiengesellschaft in rechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehung stehen oder in eine solche Beziehung treten wollen und deshalb an dem Vermögensstand, den Verhältnissen und der Vertrauenswürdigkeit der Gesellschaft interessiert sind. Angesichts dieses Schutzzwecks sind Erklärungen aus dem Tatbestand auszuschließen, die bei abstrakter Betrachtungsweise für eine Entscheidung der geschützten Personen, mit der Gesellschaft in rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen zu treten, nicht relevant sind.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 26. November 2015 – 3 StR 17/15
Untreue I Vermögensbetreuungspflicht eines Mitglieds des Aufsichtsrats einer GmbH I Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen für ein Bundesland durch dessen Finanzminister I Verstoß gegen das europarechtliche Subventionsverbot I Darlegungsanforderungen bezüglich der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch einen Handlungsbevollmächtigten
1. Ein Mitglied des Aufsichtsrats einer GmbH trifft die Pflicht im Sinne des Untreuetatbestands, das Vermögen der Gesellschaft zu betreuen. Es verletzt diese Pflicht u.a. dann, wenn es mit einem leitenden Angestellten der Gesellschaft bei einem das Gesellschaftsvermögen schädigenden, die Grenzen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit überschreitenden Fehlverhalten zusammenwirkt.
2. § 39 Ziff. 5 Satz 2 der Vorschriften zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung Rheinland-Pfalz schützt die Vermögensinteressen des Haushaltsgebers.
3. Zu der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht und dem Eintritt eines Vermögensnachteils bei der Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen für ein Bundesland durch dessen Finanzminister.
4. Ein Verstoß gegen die europarechtlichen Vorschriften zur Gewährung von Beihilfen begründet keine Pflichtverletzung im Sinne des Untreuetatbestandes; denn diese Regelungen dienen nicht dem Schutz des Vermögens des Beihilfegebers, sondern dem des europäischen Binnenmarktes vor Wettbewerbsverzerrungen.
5. Zu den Darlegungsanforderungen bezüglich der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht, wenn dem Angeklagten eine Handlungsvollmacht für die Gesellschaft erteilt wurde.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 – 3 StR 470/04
AktG §§ 84, 93, 112, 116; StGB § 266 a) Bewilligt der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft für eine erbrachte dienstvertraglich geschuldete Leistung einem Vorstandsmitglied nachträglich eine zuvor im Dienstvertrag nicht vereinbarte Sonderzahlung, die ausschließlich belohnenden Charakter hat und […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 22. November 2005 – 1 StR 571/04
Straftatbestand der Untreue durch Geldtransferleistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2000 – 22 U 9/00
GmbH-Geschäftsführerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge bei Lohnzahlungen aus Privatvermögen; Verbotsirrtum bei Sozialversicherungsbeitragsvorenthaltung
1. Der GmbH-Geschäftsführer ist auch dann uneingeschränkt zur Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung verpflichtet, wenn er wegen Zahlungsunfähigkeit der GmbH die Nettolöhne aus seinem eigenen Vermögen gezahlt hat. Die Strafbarkeit nach StGB § 266a Abs 1 und dementsprechend die Schadensersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers knüpft nicht daran an, ob Löhne gezahlt, teilweise oder gar nicht gezahlt werden. Entscheidend ist, daß Lohnansprüche entstanden sind und für diese die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden (entgegen OLG Hamm, 1999-01-15, 9 U 181/97, NJW-RR 1999, 915).
2. Hat der Geschäftsführer geglaubt, er sei nicht zur Abführung der Arbeitnehmeranteile verpflichtet gewesen, weil er sie aus eigenem Vermögen geleistet hat, so stellt dies lediglich einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar, der ihn nicht entschuldigt.
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