Einstweilige Verfügung auf Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Zweipersonen-GmbH wegen Treuepflichtverletzung
1. Bei einer Zweipersonen-GmbH richtet sich die Wirksamkeit der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund nach § 38 Abs. 2 GmbHG, also danach, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorlag. In einem solchen Fall sind zur Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowohl die Gesellschaft als auch der Gesellschafter, der den Geschäftsführer abberuft, befugt.
2. Zur Entlassung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Zweipersonen-GmbH, der nur gemeinsam mit dem anderen Gesellschafter-Geschäftsführer zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, wegen grober Verletzung seiner Treuepflicht auf Grund Unterlassens der Mitwirkung an der gebotenen Erhebung einer Klage gegen Steuerschätzbescheide und an der Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses durch Verweigerung der Einsicht in die Geschäfts- und Buchungsunterlagen.
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