Auskunftsansprüche der Mitgesellschafter gegenüber Treuhändergesellschafter bezüglich Stimmrechtsvereinbarung und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
1. Einem Gesellschafter kann gegenüber einem Mitgesellschafter, der eine Beteiligung nur in verdeckter Treuhandschaft hält, ein Anspruch auf Benennung des Hintermannes zustehen. Das kommt namentlich in Betracht, wenn es um die Begründung eines Treuhandverhältnisses geht, sofern die Gesellschaftsbeteiligung nicht frei übertragbar ist; hier ist dann jeweils auch für die Zulassung einer Treuhandschaft die Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich.
2. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Offenlegung einer Treuhandschaft haben die Mitglieder aber nicht nur in den Fällen einer nachträglichen Schaffung einer Treugeberposition oder bei Auswechslung eines Treugebers. Es entsteht für sie vielmehr bereits bei der Gründung der Gesellschaft, sofern dabei einer der Gesellschafter in verdeckter Treuhandschaft für einen Dritten auftritt. Bei allen diesen Fallkonstellationen ist gleichermaßen ein Informations- und Kontrollinteresse der Gesellschafter im Hinblick darauf anzuerkennen, wer neben ihnen materiell an der Gesellschaft beteiligt sein soll, nicht zuletzt im Hinblick darauf, daß insbesondere ein Stimmrechtsausschluß gem GmbHG § 47 Abs 4 für eine treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil auch bei Umständen eingreift, die allein in der Person des Treugebers vorliegen.
3. Ein Anspruch des Gesellschafters gegen den Mitgesellschafter auf Auskunft über eine etwa mit dem Treugeber vereinbarte Stimmbindung besteht nicht.
4. Ein Anspruch des Gesellschafters auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit erteilter Auskunft besteht allenfalls dann, wenn es sich um Auskünfte handelt, die inhaltlich mit denen vergleichbar sind, die Gegenstand der BGB §§ 259, 260 sind.
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