AktG §§ 57, 241, 243, 311, 317 a) Bestätigungsbeschlüsse sind nichtig, wenn die Ausgangsbeschlüsse nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig sind. Einem Bestätigungsbeschluss haftet ein materiell-rechtlicher Mangel des Ausgangsbeschlusses ebenfalls an (BGH, Urteil vom […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Stimmrechte
Thüringer OLG, Urteil vom 18.04.2012 – 2 U 523/11
GmbHG §§ 18; AktG §§ 241, 243, 246; BGB §§ 745, 2038; ZPO § 167 1. Eine Anfechtungsklage gegen GmbH-Beschlüsse analog § 243 Abs. 1 AktG ist innerhalb der am Leitbild des § 246 AktG orientierten Klagefrist (siehe BGHZ […]
Eintrag lesenOLG München, Schlussurteil vom 07.03.2012 – 7 U 3453/11
HGB § 119 1. Das Stimmrecht eines Gesellschafters einer Personengesellschaft ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und kann nicht durch einen gewillkürten Vertreter ausgeübt werden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 1.12.1969 – II ZR 14/68 – NJW 1970, […]
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 30.01.2012 – 5 W 2164/11
ZPO §§ 3,9 1. Zur Bestimmung des Streitwertes bei Gesellschaftsbeteiligungen, die ratenweise bezahlt werden. 2. Bei einem Streit über die Wirksamkeit des Beitritts oder Schadensersatz wegen des Beitritts zu einer Gesellschaft, die ihren Gesellschaftern die ratenweise […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2011 – I-6 U 155/11
BRAO 59a ff; ZPO § 256 1. Das Tätigkeitsgebot des § 59e Absatz 1 Satz 2 BRAO verlangt eine Erbringung der Leistungen in der und für die Rechtsanwaltsgesellschaft selbst. 2. Ein Verstoß gegen das Tätigkeitsgebot […]
Eintrag lesenOLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.12.2011 – 3 W 144/11
1. Die sich aus § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG verfahrensrechtlich ergebenden Konsequenzen gelten für alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten, insbesondere auch für die Rechte des neuen Gesellschafters, an der Willensbildung der Gesellschaft mitzuwirken.
2. Auch wenn der Erwerber eines Geschäftsanteils bereits – materiellrechtlich – Gesellschafter der GmbH ist, jedoch die aktualisierte Gesellschafterliste noch nicht im Handelsregister aufgenommen wurde, ist dessen Anwesenheit bei einer Gesellschafterversammlung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zur Wirksamkeit der dort gefassten Beschlüsse nicht erforderlich. Nach dieser durch das MoMiG (BGBl 2008, 2026) geänderten Bestimmung gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Falle einer Veränderung in den Personen der Gesellschaft als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies führt dazu, dass vor der Aufnahme eines neu eingetretenen Gesellschafters in die Gesellschafterliste dieser Neugesellschafter nicht einmal zur Gesellschafterversammlung geladen werden muss, wenn er z. B. während des Laufs der Einladungsfrist der Gesellschaft beitritt und die Einladung bereits ausgesprochen ist. Zweck dieser Gesetzlichen Regelung ist gerade eine administrative Vereinfachung dahingehend, dass zusammen mit der Beurkundung der Anteilsübertragung bereits weitere Beschlüsse gefasst werden können (Wolff, BB 2010, 454, 460).
3. Die Tatsache, dass der nicht eingetragene Neugesellschafter bei der Gesellschafterversammlung nicht anwesend war, schadet daher der Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse nicht.
Eintrag lesenBGH, Urteile vom 31. Mai 2011 – II ZR 109/10 und II ZR 116/10
GmbHG § 47 a) Bei der Beschlussfassung über die ordentliche Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch die beherrschte Gesellschaft ist der herrschende Gesellschafter stimmberechtigt. b) Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG […]
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 24.08.2010 – 31 Wx 154/10
GmbHG § 15; Inso § 80 Ist über das Vermögen des Gesellschafters einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, übt der Insolvenzverwalter dessen Gesellschafterrechte, insbesondere das Stimmrecht, aus.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 21. Juni 2010 – II ZR 230/08
GmbH I Stimmrecht des Versammlungsleiters bei der Abstimmung über die Entziehung der Versammlungsleitung im Hinblick auf einen Interessenkonflikt bei einzelnen Tagesordnungspunkten
Eintrag lesenKG, Urteil vom 03.05.2010 – 23 U 63/09
AktG §§ 71, 121, 123, 135, 241 Die fehlerhafte Beschreibung bzw. unrichtige gesetzwidrige Angabe der Bedingungen für die Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten (z.B. Kreditinstitut, Aktionärsvereinigung) in der Einladung zur Hauptversammlung durch Hinweis auf das Erfordernis […]
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