UmwG § 8, 13, 16, 65, 66, 69; AktG § 76, 182, 243, 246, 246a, 319; BGB § 139 1. Im Freigabeverfahren (§ 16 Abs. 3 UmwG) wird die Gesellschaft gemäß § 76 Abs. 1 AktG nur durch ihren […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Stimmrechtsausschluss
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012 – I-6 U 135/110, 6 U 135/110
Zwei-Personen-GmbH I Stimmrechtsausschluss bei Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers I Verstoß gegen die Kompetenzordnung bzw. Zerwürfnis der Gesellschafter als wichtiger Grund
1. Die Geltendmachung von Beschlussmängeln einer GmbH erfolgt, da eine Regelung im GmbHG fehlt, in entsprechender Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2008, II ZR 187/06). Mangelhafte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können durch die kassatorisch wirkende Anfechtungsklage beseitigt werde.
2. Eine solche Anfechtungsklage setzt die Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses voraus.
3. Mit der kombinierten Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage kann die Nichtigerklärung eines gefassten, einen Antrag ablehnenden Beschlusses und die Feststellung erreicht werden, dass unter Berücksichtigung von Stimmverboten ein beantragter Beschluss gefasst wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009, II ZR 166/07).
4. Der sich aus § 47 Abs. 4 GmbHG ergebende Stimmrechtsausschluss erstreckt sich unter dem Gesichtspunkt des „Richten in eigener Sache“ unter anderem auf die Abberufung als Geschäftsführer aus – objektiv vorliegendem – wichtigem Grund oder die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages als Geschäftsführer.
5. Wiederholte Kompetenzüberschreitungen und die darin liegende Missachtung der Rechte des Minderheitsgesellschafters können bei einer Zwei-Personen-GmbH ein wichtiger Grund für die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers sein.
6. Unabhängig davon, ob veranlasste Maßnahmen im Gesellschaftsinteresse lagen, kann die Missachtung der Kompetenzordnung einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten des Geschäftsführers darstellen (so u.a. auch OLG München, Urteil vom 23. April 2009, 23 U 4199/08).
7. Ein gravierendes und unheilbares Zerwürfnis zwischen dem Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter und dem Mitgesellschafter reicht für die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund aus.
8. Ein Mehrheitsgesellschafter kann im Interesse der GmbH gehalten sein, für die Bestellung eines Fremdgeschäftsführers und den Abschluss eines entsprechenden Beratervertrages zu stimmen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – II ZR 230/09
ZPO § 256; HGB § 116; GmbHG § 47 Abs. 4 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich ein Feststellungsinteresse im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 12. Juli 2011 – II ZR 58/10
§ 136 Abs 1 AktG, § 47 Abs 4 GmbHG Ebenso wie bei der Einmann-GmbH scheidet auch bei der Einmann-AG der Stimmrechtsausschluss des § 136 Abs. 1 AktG grundsätzlich aus, weil kein Interessengegensatz zwischen einem einzelnen Aktionär […]
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 06.07.2011 – 7 AktG 1/11
AktG §§ 327, 20, 319 1. Bei der Prüfung, ob die Rügen der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen der Aktionäre gegen einen Hauptversammlungsbeschluss offensichtlich unbegründet sind, hat bereits im Freigabeverfahren eine vollständige rechtliche Würdigung zu erfolgen. 2. […]
Eintrag lesenBGH, Urteile vom 31. Mai 2011 – II ZR 109/10 und II ZR 116/10
GmbHG § 47 a) Bei der Beschlussfassung über die ordentliche Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch die beherrschte Gesellschaft ist der herrschende Gesellschafter stimmberechtigt. b) Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG […]
Eintrag lesenOLG Naumburg, Urteil vom 06.05.2011 – 5 U 94/10 (Hs)
Ein Gesellschafter haftet aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung unter dem Gesichtspunkt einer Existenzvernichtungshaftung der Gesellschaft für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen (BGHZ 173, 246; 176, 204; 179, 344). Eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Existenzvernichtung gemäß § 826 BGB berechtigt allerdings nicht den Gesellschaftsgläubiger, sondern nur die „vernichtete“ Gesellschaft, und zwar gegen ihre eigenen Gesellschafter (BGHZ 173, 246 [Trihotel]).
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 03.02.2011 – 23 U 4705/09
GmbHG §§ 46, 47, 51a; HGB §§ 116, 119 1. Die Satzung einer Personengesellschaft kann vorsehen, dass die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen – abweichend vom Normalfall – gegenüber der Gesellschaft selbst geltend zu machen ist (vgl. […]
Eintrag lesenOLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 02.12.2010 – 5 Sch 3/10
SE-VO Art. Art. 66; UmwG §§ 16, 198 1. Für die Umwandlung einer SE in eine KGaA steht das Freigabeverfahren aus § 16 III 1 UmwG zur Verfügung. 2. Bei der wirtschaftlichen Abwägung des Vollzugsinteresses […]
Eintrag lesenBeschlüsse der Hauptversammlung im Prozess
Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft werden ebenso häufig gegen börsennotierte Gesellschaften angegriffen, wie gegen nicht börsennotierte Gesellschaften. Das Recht um die Aktionärsstreitigkeiten ist äußerst komplex. Sowohl die Vorstände und Aufsichtsräte einer Aktiengesellschaft, als auch deren […]
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