§ 43 GmbHG Schon das Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte unter Einrichtung von verdeckten Kassen durch leitende Angestellte eines Wirtschaftsunternehmens führt zu einem endgültigen Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB; auf die […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Straftatbestand der Untreue
BGH, Urteil vom 16. Juli 2007 – II ZR 3/04
1. An dem Erfordernis einer als „Existenzvernichtungshaftung“ bezeichneten Haftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen wird festgehalten.
2. Der Senat gibt das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur, die an den Missbrauch der Rechtsform anknüpft und als Durchgriffs(außen)haftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet, aber mit einer Subsidiaritätsklausel im Verhältnis zu den §§ 30, 31 GmbHG versehen ist, auf. Stattdessen knüpft er die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet sie – in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft – allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ein.
3. Schadensersatzansprüche aus Existenzvernichtungshaftung gemäß § 826 BGB sind gegenüber Erstattungsansprüchen aus §§ 31, 30 GmbHG nicht subsidiär; vielmehr besteht zwischen ihnen – soweit sie sich überschneiden – Anspruchsgrundlagenkonkurrenz.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 22. November 2005 – 1 StR 571/04
Straftatbestand der Untreue durch Geldtransferleistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 StR 73/03
§ 42 GmbHG 1. Der Alleingesellschafter oder einverständlich handelnde Gesellschafter sind grundsätzlich berechtigt, auch formlos der Tochtergesellschaft Vermögenswerte zu entziehen. Die Gesellschaft hat gegenüber ihren Gesellschaftern keinen Anspruch auf Gewährleistung ihres Bestands. Die Gesellschafter können die […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 – 1 StR 215/01
§ 43 GmbHG Der Geschäftsführer läuft Gefahr, sich wegen Untreue strafbar zu machen, wenn er die gezogenen Grenzen überschreitet
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 20. Juli 1999 – 1 StR 668/98
§ 43 GmbHG Der Untreuetatbestand dient nach seiner Zielrichtung nicht dem Gläubigerschutz, sondern bezweckt allein den Schutz des Vermögens, das der Pflichtige zu betreuen hat. Dieser verletzt seine Pflicht dementsprechend nicht, wenn sein Vorgehen im […]
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