Streitwert Übertragung Kommanditanteile
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Streitwert Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage
BGH, Beschluss vom 8. November 2022 – II ZR 74/21
Der Streitwert des Klageantrags, einen Einziehungs- oder Ausschlussbeschluss für nichtig zu erklären, richtet sich regelmäßig nach dem Verkehrswert des Geschäftsanteils des betroffenen Gesellschafters einer GmbH
Eintrag lesenOLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2022 – 8 W 7/22
Zur Bemessung des Streitwerts einer Beschlussmängelklage, mit der die Nichtigkeit/Anfechtbarkeit gleich lautender Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen einer GmbH & Co. KG und ihrer Komplementär-GmbH verfolgt wird.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 9. März 2021 – IIZR 93/20
Der Streit um die Leitungsfunktion bei der Abberufung eines Gesellschaftergeschäftsführers vom Amt als Geschäftsleiter stellt keinen schwerwiegenderen Eingriff in dessen Rechte dar als seine Ausschließung als Gesellschafter.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 10. November 2020 – II ZR 243/19
§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZP; § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; §§ 3 ff. ZPO; § 247 Abs.1 AktG Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 21. Mai 2013 – II ZR 110/12
1. Nach § ZPO § 269 Abs. ZPO § 269 Absatz 4 iVm Abs. ZPO § 269 Absatz 3 S. 1 ZPO ist auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat. Insoweit trägt sie nach § ZPO § 269 Abs. ZPO § 269 Absatz 3 S. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits, so dass die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen abzuändern sind.
2. Ist Streitgegenstand nur die Abberufung des Geschäftsführers und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses, richtet sich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § ZPO § 3 ZPO nach dem Interesse, die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu behalten; dagegen ist, wenn Streitgegenstand auch oder ausschließlich die Beendigung des Dienstverhältnisses ist, entsprechend § ZPO § 9 ZPO das Dreieinhalbfache des Jahresbezugs zugrunde zu legen, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses geringer ist.
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Beschluss vom 13.05.2013 – 14 U 12/13
GmbH I Abberufung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer zweigliedrigen GmbH I Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund
1. Zu den Anforderungen an die Abberufung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer zweigliedrigen GmbH aus wichtigem Grund.
2. Die Zustimmung des Minderheitsgesellschafters zu dem Beschlussantrag, den Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer der zweigliedrigen GmbH aus wichtigem Grund abzuberufen sowie aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, kann treuwidrig und damit nichtig sein, wenn der jeweils erforderliche wichtige Grund fehlt.
3. Sind alle zu einem Beschlussantrag in der Gesellschafterversammlung der GmbH abgegebenen Stimmen nichtig, ist eine Beschlussfeststellung dahin, dass der Antrag abgelehnt worden ist, nicht mit der Anfechtungsklage zu beseitigen.
4. Zu den Voraussetzungen der Ausschließung eines Gesellschafters aus einer personalistisch strukturierten, zweigliedrigen GmbH aus wichtigem Grund.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 – II ZR 127/10
Nichtzulassung der Revision I Beschwer im Rechtsstreit gegen einen Beschluss über seine Abberufung als Geschäftsführer
Im Rechtsstreit gegen einen Beschluss über die Abberufung des Geschäftsführers bemisst sich die Beschwer für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach dem Interesse des Gesellschafters, den Geschäftsführer in der Leitungsfunktion zu belassen, nicht nach dem Gehalt des Geschäftsführers oder dem Wert des dem Kompetenzkonflikt zu Grunde liegenden Geschäfts. Bei der Bemessung dieses Interesses eines Gesellschafters bildet der Wert der Gesellschaftsanteile die Obergrenze (Fortführung BGH, 2. März 2009, II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995).
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 2.März 2009 – II ZR 59/08
Beschwer für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren I Wert des Beschwerdegegenstandes des klagenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers im Rechtsstreit gegen einen Beschluss über seine Abberufung als Geschäftsführer
1. Greift der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit der Klage nur den Beschluss über seine Abberufung als Geschäftsführer und nicht auch zusätzlich die Beendigung seines Dienstverhältnisses an, so richtet sich im Falle eines Rechtsmittels gegen ein klageabweisendes Urteil der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach seinem Interesse, weiterhin Geschäftsführer der Gesellschaft zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu behalten.
2. Die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers von seinem Amt als Geschäftsleiter stellt jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in seine Rechte dar als seine Ausschließung als Gesellschafter. Insofern kann der wirtschaftliche Wert seines Geschäftsanteils grundsätzlich als geeignetes Kriterium für eine Obergrenze der Bemessung auch hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Rechtsstreit gegen seine Abberufung herangezogen werden.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 22. Mai 1995 – II ZR 247/94
Berufungsbeschwer im Streit über die Wirksamkeit der Abberufung eines AG-Vorstandsmitglieds
1. Im Falle eines Streits um die Wirksamkeit der Abberufung eines Organmitglieds einer Kapitalgesellschaft ist für die Wertfestsetzung ausschließlich auf das Interesse der Gesellschaft abzustellen, den Abberufenen von der Leitung der Gesellschaft fernzuhalten bzw auf das gegenteilige Interesse des Organmitglieds, weiterhin Leitungsmacht auszuüben (so auch BGH, 1990-05-28, II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123).
2. Ebensowenig wie in diesem Zusammenhang des Gehaltsinteresses des Abberufenen zu berücksichtigen ist, darf bei der Wertfestsetzung darauf abgestellt werden, welche Ansprüche die Gesellschaft aus einer etwa wirksamen Abberufungsentscheidung herleiten kann.
Eintrag lesen