Beschwer einer Beschlußnichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen die Abberufung als Geschäftsführer einer GmbH
1. Wird mit einer Beschlußnichtigkeits- und Anfechtungsklage lediglich die Abberufung als Geschäftsführer einer Gesellschaft und nicht zugleich auch die beendigung eines damit in Verbindung stehenden Dienstverhältnisses angegriffen, richtet sich die Berechnung der Beschwer nach ZPO § 3 und nicht nach ZPO § 9.
2. Bei der Organstellung und den damit verbundenen schuldrechtlichen Anstellungsvertrag handelt es sich um zwei verschiedene Rechtsverhältnisse, die im Normalfall deutlich unterschieden werden müssen und die durchaus ein verschiedenes Schicksal haben können.
3. Im Rahmen der Schätzung nach ZPO § 3 bleiben bei der reinen Beschlußnichtigkeitsklage die Gehaltsansprüche aus dem Dienstvertrag außer Betracht.
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