Der Geschäftswert der notariellen Beurkundung der Übertragung eines Geschäftsanteils an einer gemeinnützigen GmbH bestimmt sich nach dem Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne von § 266 Abs. 3 HGB, das auf den Anteil entfällt.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Streitwert
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.12.2023 – 102 SchH 114/23 e
Schiedsklausel in Satzung einer GmbH I unbegründete Schiedsklage vor Einholung eines Schiedsgutachtens
Enthält die Satzung einer GmbH außer einer allgemeinen Schiedsklausel für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag auch eine Schiedsgutachterklausel im engeren Sinn betreffend die Höhe des Abfindungsanspruchs, ist eine vor Erholung des Schiedsgutachtens eingereichte Schiedsklage auf Zahlung der Abfindung allenfalls als derzeit unbegründet abzuweisen. Die grundsätzliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts wird davon nicht berührt, so dass ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO ohne Erfolg bleibt.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – II ZR 146/22
Streitwert Übertragung Kommanditanteile
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 8. November 2022 – II ZR 74/21
Der Streitwert des Klageantrags, einen Einziehungs- oder Ausschlussbeschluss für nichtig zu erklären, richtet sich regelmäßig nach dem Verkehrswert des Geschäftsanteils des betroffenen Gesellschafters einer GmbH
Eintrag lesenOLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2022 – 8 W 7/22
Zur Bemessung des Streitwerts einer Beschlussmängelklage, mit der die Nichtigkeit/Anfechtbarkeit gleich lautender Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen einer GmbH & Co. KG und ihrer Komplementär-GmbH verfolgt wird.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 9. März 2021 – IIZR 93/20
Der Streit um die Leitungsfunktion bei der Abberufung eines Gesellschaftergeschäftsführers vom Amt als Geschäftsleiter stellt keinen schwerwiegenderen Eingriff in dessen Rechte dar als seine Ausschließung als Gesellschafter.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 10. November 2020 – II ZR 243/19
§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZP; § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; §§ 3 ff. ZPO; § 247 Abs.1 AktG Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2020 – I-27 W 103/20
§ 16 Abs. 1 GmbHG Auf die Beschwerde der Parteivertreter des Streithelfers wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Paderborn vom 04.08.2020 in der Gestalt des Teil-Nichtabhilfebeschlusses vom 08.10.2020 teilweise abgeändert und der Streitwert für den Rechtsstreit […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 -III ZB 28/19
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 Die zur Auskunftserteilung oderRechnungslegung verurteilte Partei ist nur insoweit beschwert, als sie durch das Urteil zu (zusätzlichen) Leistungen verpflichtet wird. Demgegenüber bleibt bereits vor dem Urteil von der […]
Eintrag lesenLG Köln, Urteil vom 05. Juli 2019 – 82 O 89/18
Nichtigkeit des Beratungsvertrages zwischen der Gesellschaft und einem Aufsichtsratsmitglied
1. Der Beratungsvertrag einschließlich der gezahlten Vergütung ist wegen Verstoßes gegen die §§ 113, 114 AktG unwirksam, wenn es sich bei der beauftragten Tätigkeit um eine Beratungstätigkeit handelt, die das Aufsichtsratsmitglied bereits aufgrund seiner Organstellung erbringen muss. Insofern macht es keinen Unterschied, ob das Aufsichtsratsmitglied den Vertrag im eigenen Namen oder im Namen einer GmbH abschließt, über die er mittelbar die ausbedungene Vergütung erhält.
2. Zur Vermeidung von Umgehungen der §§ 113, 114 AktG muss ein Beratungsvertrag eindeutige Feststellungen darüber ermöglichen, ob die zu erbringende Leistung außer- oder innerhalb des organschaftlichen Pflichtenkreises des Aufsichtsratsmitglied liegt und ob der Vertrag darüber hinaus keine verdeckten Sonderzuwendungen enthält. Verträge, die diese Anforderung nicht erfüllen, sind nicht genehmigungsfähig.
3. Der Rückgewähranspruch gemäß § 114 Abs. 2 S. 1 AktG ist unabhängig von einem Verschulden des begünstigten Aufsichtsratsmitglieds bzw. anderer haftbarer Personen. Auf ein Mitverschulden der Gesellschaft bzw. ihres Vorstands kommt es ebenfalls nicht an.
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