Begehrt der von einem Einziehungsbeschluss betroffene Gesellschafter den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister einstweilen untersagt werden soll, bemisst sich der Streitwert nach einem Bruchteil des Verkehrswerts des betroffenen Geschäftsanteils.
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Streitwert
BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 – II ZR 98/18
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 1. Februar 2018 wird auf seine Kosten verworfen. Streitwert: 20.000 € Gründe I. Die Nichtzulassungsbeschwerde […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 19. April 2018 – IX ZB 62/17
ZPO § 3 Der Streitwert für einen Anspruch auf Auskunftserteilung und auf Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung bemisst sich auf einen Bruchteil des Betrags, den der Kläger nach dem Inhalt der Auskunft zu erstreiten erhofft. Der […]
Eintrag lesenOLG München, Beschluss vom 26.02.2018 – 32 Wx 405/17 Kost
GNotKG § 97, § 105, § 108 Wird eine Kapitalerhöhung bei einer GmbH dadurch durchgeführt, dass das neben der Erhöhung des Stammkapitals auf Grund eines zwischen den Gesellschaftern vorher oder gleichzeitig geschlossenen weiteren Vertrags eine […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 7. November 2017 – II ZB 4/17
ZPO § 3; BDSG § 4 Abs. 3 Satz 1, § 33 Bei der Bemessung der Beschwer einer Treuhandkommanditistin einer Publikums-Kommanditgesellschaft durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung über Namen, Anschrift und Beteiligungshöhe sämtlicher Treugeber an einen […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 26. Juli 2016 – II ZR 137/15
ZPO § 3 Maßgeblich für den Streitwert ist das Interesse des Klägers an einer für ihn günstigen Entscheidung. Dieses Interesse ist vom Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vertretbar nach § 3 ZPO geschätzt […]
Eintrag lesenOLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2015 – 4 W 97/14
GKG § 51 Abs. 2; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 5 1. Nimmt ein Anspruchsteller sowohl eine juristische Person als auch deren gesetzlichen Vertreter wegen eines […]
Eintrag lesenOLG Naumburg, Beschluss vom 10.02.2015 – 2 U 143/12
AktG § 247Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 247; GKG §§ 39, 63, 68 1. Werden im Rahmen einer Nichtigkeits- und AnfechtungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:AnfechtungsklageNichtigkeits- und Anfechtungsklage mehrere Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH angegriffen, […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 – II ZR 73/14
Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom […]
Eintrag lesenOLG Koblenz, Urteil vom 15.07.2014 – 3 U 1462/12
Ausschluss eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen GbR I Übernahmerecht des verbleibenden Gesellschafters I Voraussetzungen eines Ausschlusses aus wichtigem Grund I Streitwert einer Feststellungsklage über die Wirksamkeit des Ausschlusses
1. Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft ist eine Ausschließung eines Gesellschafters unter Fortbestand der Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich, da § 737 BGB, der den Ausschluss eines Gesellschafters behandelt, nicht unmittelbar anwendbar ist. Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht den Mitgesellschaftern jedoch analog § 737 S. 1 BGB, § 140 Abs. 1 S. 2 HGB ein durch einseitige Erklärung auszuübendes Übernahmerecht zu, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall der Kündigung eine Übernahme- oder Fortsetzungsklausel enthält (in Anknüpfung an OLG München, Urteil vom 24. Juni 1998, 15 U 1625/98, NZG 1998, 937 f.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20. Oktober 2005, 16 U 3/05, NJW-RR 2006, 405 ff.).
2. Die Ausschließung eines Gesellschafters muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das äußerste Mittel darstellen, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden und von dem ausscheidenden Gesellschafter drohende Gefahren zu begegnen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 17. Februar 1955, II ZR 316/53, BGHZ 16, 317 ff. = WM 1955, 437 ff.).
3. Der wichtige Grund muss auf solchen Umständen in der Person des Gesellschafters gründen, die die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm für den Mitgesellschafter unzumutbar machen. Maßgebend ist namentlich im Fall der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses unter den Gesellschaftern eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls, bei der auch das Verhalten der Mitgesellschafter zu berücksichtigen ist. Kommen auch Pflichtwidrigkeiten der den Ausschluss erklärenden Mitgesellschafter in Betracht, setzt der Ausschluss eine „überwiegende Verursachung des Zerwürfnisses“ durch den auszuschließenden Gesellschafter voraus (in Anknüpfung an BGH, 31. März 2003, II ZR 8/01, NZG 2003, 625).
4. Der Streitwert einer Feststellungsklage, die die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters aus einer GbR zum Gegenstand hat, bemisst sich nach dem Wert von dessen Gesellschaftsanteil (in Anknüpfung an KG Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2008, 2 W 1203/07, zitiert nach juris).
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