Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschaftGesellschaft mit beschränkter HaftungHaftung, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Streitwert
BGH, Beschluss vom 21. Mai 2013 – II ZR 110/12
1. Nach § ZPO § 269 Abs. ZPO § 269 Absatz 4 iVm Abs. ZPO § 269 Absatz 3 S. 1 ZPO ist auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat. Insoweit trägt sie nach § ZPO § 269 Abs. ZPO § 269 Absatz 3 S. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits, so dass die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen abzuändern sind.
2. Ist Streitgegenstand nur die Abberufung des Geschäftsführers und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses, richtet sich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § ZPO § 3 ZPO nach dem Interesse, die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu behalten; dagegen ist, wenn Streitgegenstand auch oder ausschließlich die Beendigung des Dienstverhältnisses ist, entsprechend § ZPO § 9 ZPO das Dreieinhalbfache des Jahresbezugs zugrunde zu legen, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses geringer ist.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – II ZR 123/12
Die Beschwer durch die Ausschlussklage entspricht dem Verkehrswert des betroffenen Geschäftsanteils (vgl. zur Ausschließung durch BeschlussBitte wählen Sie ein Schlagwort:AusschließungAusschließung durch BeschlussBeschluss oder zur Einziehung BGH, Urteil vom 30. April 2001 – II ZR 328/00, […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – II ZR 81/11
Die Beschwer einer GmbH, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (BGH, Urteil vom 30. […]
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Beschluss vom 13.05.2013 – 14 U 12/13
GmbH I Abberufung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer zweigliedrigen GmbH I Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund
1. Zu den Anforderungen an die Abberufung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer zweigliedrigen GmbH aus wichtigem Grund.
2. Die Zustimmung des Minderheitsgesellschafters zu dem Beschlussantrag, den Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer der zweigliedrigen GmbH aus wichtigem Grund abzuberufen sowie aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, kann treuwidrig und damit nichtig sein, wenn der jeweils erforderliche wichtige Grund fehlt.
3. Sind alle zu einem Beschlussantrag in der Gesellschafterversammlung der GmbH abgegebenen Stimmen nichtig, ist eine Beschlussfeststellung dahin, dass der Antrag abgelehnt worden ist, nicht mit der Anfechtungsklage zu beseitigen.
4. Zu den Voraussetzungen der Ausschließung eines Gesellschafters aus einer personalistisch strukturierten, zweigliedrigen GmbH aus wichtigem Grund.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 23. April 2013 – II ZR 4/12
a) Die Beschwer richtet sich nach dem Interesse der Gesellschaft, die Einsicht nicht gewähren zu müssen, mithin nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (st. Rspr., siehe nur […]
Eintrag lesenSaarländisches OLG, Beschluss vom 04.01.2013 – 4 W 338/12
AktG § 247Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 247 1. Die Streitwertfestsetzung hat im aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren eine detaillierte Regelung erfahren. So ist der Streitwert nach § 247 Abs. 1 S. 1 AktG unter Berücksichtigung der […]
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2012 – 14 U 10/12
1. Zu den Voraussetzungen einer Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen bzw. einer Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters aus wichtigem Grund.
2. Ein wichtiger Grund zur Abberufung eines der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH liegt bereits in dem Umstand, dass diese untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, jedenfalls soweit der jeweils Abzuberufende durch sein – nicht notwendigerweise schuldhaftes – Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat, wobei es auf das Verhältnis der jeweiligen Verursachens- und Verschuldensbeiträge zueinander nicht entscheidend ankommt. Diese Maßstäbe gelten auch in der zweigliedrigen GmbH mit zwei Gesellschafter-Geschäftsführern.
3. Zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einschlägiger Beschlussanfechtungsklagen.
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 – II ZB 6/09
GKG § 51a Durch § 51a Abs. 2 GKG wird zum Schutz des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen eine Obergrenze eingezogen, die bewirkt, dass diese Beteiligten für Gerichtsgebühren maximal in der Höhe in […]
Eintrag lesenThüringer OLG, Urteil vom 10.10.2012 – 2 U 168/12
GmbHG §§ 35 ff.; 46 ff. 1. Bei der gesellschaftsvertraglich bei der Einheits-GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:GmbHGmbH & Co. KGGmbH & Co. KGKG begründeten Vertretungsmacht zugunsten der Kommanditisten handelt es sich um eine […]
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