1. Einem GmbH-Geschäftsführer, der nach § 37 Abs. 1 GmbHG dem gesellschaftsrechtlichen Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung unterliegt, fehlt es an der für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erforderlichen fachlichen Unabhängigkeit seiner anwaltlichen Tätigkeit, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung enthält.
2. Eine Einschränkung dieses Weisungsrechts kann nur durch die Gesellschafterversammlung selbst und im Gesellschaftsvertrag erfolgen. Die Erklärung des Aufsichtsratsvorsitzenden einer GmbH, dass diese in Bezug auf die anwaltliche Tätigkeit ihres Geschäftsführers von ihrem Weisungsrecht keinen Gebrauch machen werde, hat keine Auswirkungen auf das Bestehen des Weisungsrechts.
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