Verstoß gegen die gesellschafterliche Treuepflicht durch Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Nimmt der an einer als Betriebsgesellschaft fungierenden GmbH zu 51% beteiligte Gesellschafter vergleichsweise geringfügige Vorfälle zum Anlaß, die Abberufung des Mitgesellschafter-Geschäftsführers, der eine Beteiligung von 49% hält, durch einen die Sache nach von ihm (dem Mehrheitsgesellschafter) allein gefaßten Beschluß der Gesellschafterversammlung durchzusetzen, mit dem Ziel den Gesellschafter-Geschäftsführer um seine berufliche Existenz zu bringen und ihn an den Rand der Gesellschaft zu drängen, verstößt er damit gegen seine gesellschafterliche Treuepflicht mit der Folge, daß die Abberufung unwirksam ist.
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