§ 43 GmbHG, § 47 GmbHG 1. Es ist treuwidrig, wenn ein Gesellschafter gegen eine Beschlussvorlage der Geschäftsführung stimmt, mit der die Zustimmung zu einer geplanten Geschäftsführungsmaßnahme beantragt wird, obwohl er der Maßnahme inhaltlich zustimmt. […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Treuepflicht und Stimmrecht
Thüringer OLG, Urteil vom 08.01.2014 – 2 U 627/13
Gesellschafterbeschluss I Vertretungsberechtigung einer Fremdgeschäftsführerin für die GmbH im Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Abberufung
1. Wird zwischen einem Gesellschafter und der GmbH in der Hauptsache ein Prozess um die Anfechtbarkeit und/oder Nichtigkeit eines Abberufungsbeschlusses geführt, wird die beklagte GmbH im Rechtsstreit von derjenigen Person vertreten, die bei Abweisung der Klage materiell-rechtlich als ihr gesetzlicher Vertreter anzusehen wäre; dies gilt auch im Eilverfahren, wenn die Wirksamkeit der Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers, der als Vertreter der GmbH auftritt, in Streit steht.
2. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der abberufenen Geschäftsführerin das Auftreten für die GmbH einstweilen bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über die Beschlussfassung untersagt wird, kann im Wege der actio pro socio geltend gemacht werden.
3. Zur Ausübung des Selbsteinberufungsrechts eines GmbH-Gesellschafters.
Ein Gesellschafter kann mit der Gesellschafterklage (actio pro socio) einen Unterlassungsanspruch der Gesellschaft aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. §1004 Abs. 1 BGB analog im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen, wenn er die wirksame Abberufung des Geschäftsführers glaubhaft macht und die Mitgesellschafter auf der Grundlage ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht verpflichtet sind, der Geltendmachung des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Gesellschafter zuzustimmen (§ 46 Nr. 8 GmbHG).
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Beschluss vom 13.05.2013 – 14 U 12/13
GmbH I Abberufung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer zweigliedrigen GmbH I Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund
1. Zu den Anforderungen an die Abberufung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer zweigliedrigen GmbH aus wichtigem Grund.
2. Die Zustimmung des Minderheitsgesellschafters zu dem Beschlussantrag, den Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer der zweigliedrigen GmbH aus wichtigem Grund abzuberufen sowie aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, kann treuwidrig und damit nichtig sein, wenn der jeweils erforderliche wichtige Grund fehlt.
3. Sind alle zu einem Beschlussantrag in der Gesellschafterversammlung der GmbH abgegebenen Stimmen nichtig, ist eine Beschlussfeststellung dahin, dass der Antrag abgelehnt worden ist, nicht mit der Anfechtungsklage zu beseitigen.
4. Zu den Voraussetzungen der Ausschließung eines Gesellschafters aus einer personalistisch strukturierten, zweigliedrigen GmbH aus wichtigem Grund.
Eintrag lesenOLG Nürnberg, Urteil vom 30.01.2013 – 12 U 726/11
BGB § 139; HGB §§ 119, 122, 169, 242; AktG §§ 241 ff., 246; ZPO § 256 1. Ein unwirksamer bzw. fehlerhafter Beschluss der Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft ist nichtig, nicht nur anfechtbar wie etwa bei […]
Eintrag lesenOLG Köln, Urteil vom 01.06.2010 – 18 U 72/09, I-18 U 72/09
GmbH I Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund bei einem Zerwürfnis mit der Gesellschaftermehrheit wegen Kompetenzüberschreitung
1. Ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und der Gesellschaftermehrheit ist für die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund ausreichend. Missachtet der Geschäftsführer in einer für die Gesellschaft existenziellen Frage die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, indem er eigenmächtig und mit existenzgefährdenden Folgen einen Darlehensvertrag kündigt, weil er zu Recht davon ausgeht, dass er hierfür nicht die erforderliche Zustimmung der Mehrheit erhalten werde, so ist er für die Gesellschaft nicht länger als Geschäftsführer zumutbar.
2. Gesellschafter sind auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, einem Antrag auf Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund zuzustimmen, soweit ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt.
Eintrag lesenOLG Braunschweig, Urteil vom 09.09.2009 – 3 U 41/09
Abberufung eines GmbH-Gesellschaftergeschäftsführers I Unterbrechung des gerichtlichen Feststellungsverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens I Durchsetzung eines Tätigkeitsverbots durch einen Gesellschafter im Wege der actio pro socio
1. Das Gerichtsverfahren über die Abberufung des einen und Einsetzung eines anderen Geschäftsführers einer GmbH betrifft eine organisationsrechtliche Streitigkeit. Dies ist im Hinblick auf das Gesellschaftsvermögen neutral und betrifft deshalb nicht die Insolvenzmasse (Anschluss OLG München, 8. Juni 1994, 7 U 6514/93, ZIP 1994, 1021). Folglich wird das Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht nach § 240 ZPO unterbrochen.
2. Der Anspruch gegen den – abberufenen – Geschäftsführer, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses die weitere Geschäftsführertätigkeit zu unterlassen, steht grundsätzlich nur der Gesellschaft und nicht dem einzelnen Gesellschafter zu. Stellt sich allerdings die Gesellschaft in einer kritischen Situation als handlungsunfähig oder -unwillig dar, kann ein Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der actio pro socio in Prozessstandschaft für die Gesellschaft den Geschäftsführer direkt in Anspruch nehmen (Anschluss OLG Frankfurt, 18. September 1998, 5 W 22/98, GmbHR 1998, 1126).
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 – II ZR 169/07
GmbHG §§ 47, 48; ZPO § 256 a) Wenn das Ergebnis der Abstimmung in einer GmbH-Gesellschafterversammlung nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt ist, kann ein Gesellschafter durch Erhebung einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) klären, ob und mit welchem […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 27. April 2009 – II ZR 167/07
GmbH I Anfechtbarkeit eines Vorratsbeschlusses über die Ausschließung eines Gesellschafters von der Informationserteilung für die Zeit der Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen I Stimmrechtsausschluss des an einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers beteiligten Gesellschafters bei der Abstimmung über die Geschäftsführerabberufung
1. Gegen einen Vorratsbeschluss, mit dem einem Gesellschafter über ein konkretes Informationsbegehren hinaus Einsicht oder Auskunft für eine bestimmte Zeit, unter bestimmten Umständen oder in bestimmte Unterlagen verweigert wird, ist die Anfechtungsklage zulässig.
2. Soll ein Geschäftsführer aus wichtigem Grund wegen einer Pflichtverletzung abberufen werden, ist ein Gesellschafter, der die Pflichtverletzung gemeinsam mit dem Geschäftsführer begangen hat, von der Abstimmung ausgeschlossen.
Eintrag lesenOLG Nürnberg, Urteil vom 09.07.2008 – 12 U 690/07
GmbH I Anfechtbarkeit von Ergebnisverwendungsbeschlüssen der Gesellschafter I Abwägung der gegenseitigen Interessen I gerichtliche Überprüfung
1. Zur Anfechtbarkeit von Ergebnisverwendungsbeschlüssen der Gesellschafter einer GmbH.
2. Bei der Entscheidung über die Ergebnisverwendung sind die berechtigten Interessen der einzelnen Gesellschafter an einer hohen Gewinnausschüttung gegenüber dem Interesse der Gesellschaft an einer Rücklagenbildung, den Bedürfnissen der Selbstfinanzierung und Zukunftssicherung der Gesellschaft abzuwägen.
3. Für diese Abwägung und insoweit in Betracht kommende prognostische Erwägungen (etwa hinsichtlich eines Investitionsbedarfs der Gesellschaft) ist der Kenntnisstand der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgebend.
4. Eine gerichtliche Überprüfung dieser Abwägung kann nicht dazu führen, dass nur eine einzig denkbare Entscheidung alle abzuwägenden Interessen angemessen berücksichtigt und sämtliche anderen Entscheidungsmöglichkeit über eine Ergebnisverwendung fehlerhaft wären. Andernfalls würden unternehmerische Entscheidungen allein vom Gericht getroffen. Ein derartiger Eingriff des Gerichts in den Kernbereich unternehmerischer Autonomie ist unzulässig.
Die von der Gesellschafterversammlung getroffene Entscheidung darf nur äußerst restriktiv daraufhin überprüft werden, ob sie gegen gesetzliche Schranken (§§ 138, 226, 242, 826 BGB) verstößt oder ob sich das Abstimmungsverhalten einzelner Gesellschafter bei Abwägung der einzustellenden Interessen als Verstoß gegen die Treuepflicht der Gesellschafter erweist.
5. Bei der Abwägung kann sich die Entscheidung des Mehrheitsgesellschafters zur Bildung einer Gewinnrücklage unter Einstellung von 25 Millionen Euro aus dem Gewinnvortrag der Gesellschaft in diese Rücklage als treuwidrig erweisen, wenn hierdurch kein wesentlicher messbarer Vorteil für die Gesellschaft ersichtlich ist, andererseits das Gewinnausschüttungsinteresse des Minderheitsgesellschafters im Hinblick auf den erschwerten Zugriff auf eine Gewinnrücklage erheblich beeinträchtigt wird.
6. Ergebnisverwendungsbeschlüsse der Gesellschafter einer GmbH werden nicht dadurch bestätigt – mit der Folge, dass eine Anfechtung dieser Beschlüsse nicht mehr geltend gemacht werden kann -, dass im Folgejahr ein – nicht angefochtener – Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses gefasst wird, in dem die durch den – angefochtenen – früheren Ergebnisverwendungsbeschluss entschiedene Art der Gewinnverwendung sich lediglich in einzelnen Positionen widerspiegelt.
Eintrag lesenOLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2006 – 14 U 62/04
§ 626 BGB, § 709 BGB, § 744 Abs 2 BGB 1. Die Klage eines Gesellschafters gegen den anderen Mitgesellschafter einer zweigliedrigen BGB-Gesellschaft mit paritätischen Mehrheitsverhältnissen auf Zustimmung zu einer Geschäftsführungsmaßnahme (hier: fristlose Kündigung von […]
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