Treupflichtverstoß eines ehemaligen Gesellschafters
Die Treupflicht eines Gesellschafters verbietet es ihm, Geschäfte an sich zu ziehen, die in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen. Der Gesellschafter verletzt auch dann seine Treupflicht, wenn er seine Kenntnisse aus der Gesellschafterstellung ausnutzt, um eine Forderung gegen die Gesellschaft zu einem Bruchteil des Nennbetrages zu erwerben. In Höhe des Differenzbetrages zwischen Kaufpreis und Nennbetrag der Forderung steht der Gesellschaft ein Schadensersatzanspruch zu. Macht die Gesellschaft diesen Anspruch nicht geltend, führt der Verzicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
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