Zur Frage, ob in der Zustimmung einer Publikums-KG zur treuhänderischen Sicherungsabtretung eines Kommanditanteils zugleich die Zustimmung zur Rückübertragung des Gesellschaftsanteils auf den Treugeber liegt
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt in der Zustimmung der Mitgesellschafter zur treuhänderischen Sicherungsabtretung eines Kommanditanteils zugleich die Einwilligung zur Rückübertragung des Gesellschaftsanteils auf den Treugeber. Dies muß auch dann gelten, wenn es zwar nicht um die Zustimmung der Mitgesellschafter, sondern um die Zustimmung der Gesellschaft selbst geht (Weiterführung BGH, 1980-06-30, II ZR 219/79, BGHZ 77, 392).
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