§ 242 BGB, § 666 BGB, § 28 Abs 3 BDSG 1. Der Treuhandkommanditist eines geschlossenen Immobilienfonds im Sinne einer atypischen stillen Gesellschaft hat den Gesellschaftern und Treugebern gemäß § 666 BGB Auskunft über die […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Treuhandkommanditist
OLG Bamberg, Urteil vom 07.01.2008 – 4 U 84/07
HGB §§ 171, 172; BGB §§ 398, 399 1. Haben sich nach dem Gesellschaftsvertrag die Anleger nur verdeckt über eine Treuhänderin an einer Publikums-Kommanditgesellschaft beteiligt und sollte im Außenverhältnis (insb. im Verhältnis zur Gesellschaft und ihren Gläubigern) […]
Eintrag lesenThüringer OLG, Urteil vom 26.04.2006 – 6 U 1014/05
BGB § 705; HGB §§ 105, 161; InsO § 80 1. Derjenige, der für einen Dritten, einen Kommanditanteil treuhänderisch hält, haftet der Gesellschaft gegenüber für die Erfüllung der Einlagepflicht, weil er alle Rechte und Pflichten des Kommanditisten hat. […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 22. April 1985 – II ZR 151/84
Zur Frage, ob in der Zustimmung einer Publikums-KG zur treuhänderischen Sicherungsabtretung eines Kommanditanteils zugleich die Zustimmung zur Rückübertragung des Gesellschaftsanteils auf den Treugeber liegt
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt in der Zustimmung der Mitgesellschafter zur treuhänderischen Sicherungsabtretung eines Kommanditanteils zugleich die Einwilligung zur Rückübertragung des Gesellschaftsanteils auf den Treugeber. Dies muß auch dann gelten, wenn es zwar nicht um die Zustimmung der Mitgesellschafter, sondern um die Zustimmung der Gesellschaft selbst geht (Weiterführung BGH, 1980-06-30, II ZR 219/79, BGHZ 77, 392).
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 30. Juni 1980 – II ZR 219/79
Unwiderruflichkeit der Einwilligung zur Rückübertragung des Gesellschaftsanteils I wichtiger Grund
1. Stimmen die Mitgesellschafter der treuhänderischen Sicherungsabtretung eines Kommanditanteils zu, so liegt darin nicht nur die Einwilligung zur Rückübertragung des Gesellschaftsanteils auf den Treugeber, sondern auch die bindende Erklärung der Unwiderruflichkeit (Ergänzung BGH, 8. April 1965, II ZR 77/63, NJW 1965, 1376).
2. Zur Frage, ob eine unwiderrufliche Einwilligung aus wichtigem Grund widerrufen werden kann.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 3. November 1976 – I ZR 156/74
1. Zur Frage der Übernahme einer Haftung für Verbindlichkeiten einer GmbH durch deren Gesellschafter.
2. Die Gründung einer GmbH durch einen Treuhänder der Gesellschafter rechtfertigt nicht eine Durchgriffshaftung der Gesellschafter. Die Treugeber müssen sich dann nur gefallen lassen, vermögensrechtlich wie Gesellschafter behandelt zu werden. Eine eigene persönliche Haftung der Treugeber für Verbindlichkeiten der Gesellschaft wird dadurch noch nicht begründet.
3. Auch der Vertreter, der die Vertragsverhandlungen geführt und hierbei die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragsgegners schuldhaft verletzt hat, ist diesem zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er am Zustandekommen des Vertrags selbst stark interessiert war und ihm vom Vertragsgegner ein besonderes persönliches Vertrauen entgegengebracht wurde.
4. Diese Grundsätze sind auch auf andere Fälle einer Einschaltung Dritter bei Vertragsverhandlungen anwendbar.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 29. März 1971 – III ZR 255/68
Mehrheitsbeschluß in der Erbengemeinschaft
1. Hat die Mehrheit der Miterben eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses – nicht Verfügung – beschlossen, so kann sie die Maßnahme auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft ausführen (Bestätigung BGH, 1956-10-27, IV ZR 126/56; Bestätigung BGH, 1951-01-30, V BLw 36/50, LM Nr 1 zu BGB § 2038 ).
1.1 Soll ein Rechtsgeschäft zwischen einer Erbengemeinschaft und einer GmbH abgeschlossen werden, der Miterben als Gesellschafter angehören, so sind diese Miterben bei der Beschlußfassung der Erbengemeinschaft grundsätzlich stimmberechtigt.
1.2 Ein Mehrheitsbeschluß der Erbengemeinschaft ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil ein Miterbe nicht gehört worden ist.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 11. April 1957 – II ZR 182/55
Verwaltungs-Testamentsvollstreckung über Gesellschaftsbeteiligung
1. Ist ein Aktionär an einer Aktiengesellschaft mit Aktien beteiligt, von denen ein Teil einer Verwaltungs-Testamentsvollstreckung unterliegt, so geht das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers unter, wenn die Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt wird und dieser Aktionär (Erbe) nunmehr Kommanditist wird.
1.1 Der Testamentsvollstrecker hat in diesem Fall einen Anspruch auf Wiederherstellung seines Verwaltungsrechts. Dieser Anspruch ist in der Weise durchsetzbar, daß der Erbe dem Testamentsvollstrecker treuhänderisch den Teil seines Kommanditanteils überträgt, der den Aktien entspricht, die zunächst der Testamentsvollstreckung unterlagen. Zur Wirksamkeit einer solchen Übertragung ist grundsätzlich die Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 13. Mai 1953 – II ZR 157/52
Treuhänderische Beteiligung an KG – Geschäftsgrundlage der KG – Bezüge des geschäftsführenden Gesellschafters
1. In einer Kommanditgesellschaft muß jeder Gesellschafter nach außen als Träger des Gesellschaftsunternehmens auftreten. Es ist daher unzulässig, daß ein einzelner Gesellschafter weder in das Handelsregister als Gesellschafter eintragen noch auch im übrigen als Gesellschafter nach außen in Erscheinung treten soll.
2. Die nur treuhänderische Beteiligung eines Gesellschafters an einer Kommanditgesellschaft braucht nicht verdeckt zu sein, sie kann auch den übrigen Gesellschaftern bekannt und von ihnen gebilligt sein. Auch in diesem Fall kann der Treuhänder die gesellschaftsrechtliche Stellung als Träger des Mitgliedschaftsrechts in der Gesellschaft erhalten. Dem Treugeber können jedoch in diesem Fall von allen Gesellschaftern im Innenverhältnis unmittelbare Rechte (zB Kontrollrechte und Überwachungsrechte) eingeräumt werden.
3. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Eintritt eines Gesellschafters in eine Kommanditgesellschaft kann mangels abweichender Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag nicht dazu führen, daß der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung unmittelbar verliert. Es kann aus diesem Anlaß für die übrigen Gesellschafter nur das Recht begründet werden, im Wege der Klage die Ausschließung des betreffenden Gesellschafters zu verlangen.
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