Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB beginnt vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 23; Urteil vom 5. Mai 2010 – III ZR 209/09, ZIP 2010, 1295 Rn. 21 f.; Urteil vom 12. November 2009 – III ZR 113/09, ZIP 2010, 1299 Rn. 13).
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Treuhandvereinbarung
BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 – II ZR 37/10
Insolvenz einer Publikums-Kommanditgesellschaft mit mittelbar beteiligten Kapitalanlegern I Aufrechnung eines Treugebers gegenüber einem vom Treuhänder an den Insolvenzverwalter abgetretenen Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rückzahlung ausgeschütteter Beträge I Wirksamkeit der Abtretung des Freistellungsanspruchs
1. Die Aufrechnung eines Treugebers (= mittelbaren Kommanditisten) gegenüber dem vom Treuhänder an den Insolvenzverwalter einer insolventen Publikums-Kommanditgesellschaft abgetretenen Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rückzahlung ausgeschütteter Beträge mit etwaigen gegen den Treuhandkommanditisten bestehenden Schadensersatzansprüchen wegen Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Beitritt ist unzulässig (Festhaltung BGH, 22. März 2011, II ZR 271/08, ZIP 2011, 906).
2. Die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Insolvenzverwalter ist nicht gemäß § 399 Alt. 1 BGB ausgeschlossen. Zwar verändert der Freistellungsanspruch infolge der Abtretung seinen Inhalt, da er sich in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Eine solche Veränderung des Leistungsinhalts hindert die Abtretung aber nicht, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (Festhaltung BGH. 5. Mai 2010, III ZR 209/09, ZIP 2010, 1295).
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 11.Oktober 2011 – II ZR 248/09
Treuhandvermittelter Beitritt eines Kapitalanlegers zu einem geschlossenen Immobilienfonds I Persönliche Haftung für einen Liquidationsfehlbetrag
1. Der treuhänderisch beteiligte Kapitalanleger an einem in Liquidation befindlichen geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer OHG haftet dieser auf Nachzahlung eines Liquidationsfehlbetrages. Die Annahme, der Kapitalanleger müsse im Innenverhältnis für einen Liquidationsfehlbetrag in Höhe seiner gesellschafterlichen Beteiligung nicht haften, ist unzutreffend, weil sie auf einer fehlerhaften Auslegung des Gesellschafts- und Treuhandvertrages beruht.
2. Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 (II ZR 157/52, BGHZ 10, 44) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, 13. Juli 2006. III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 und BGH, 11. November 2008, XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271), dass im Falle einer so genannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären. Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf das Innenverhältnis, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen im allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist. Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn – wie bei Publikumsgesellschaften häufig – die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen, die, wie z.B. das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhänders grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig, weil dem alle Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die Gesellschafter damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag angesprochen ist.
3. Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag, hat der Kapitalanleger im Innenverhältnis zur Gesellschaft die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters erlangt (Quasi-Gesellschafter) . Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages, den der Senat selbst auslegen kann und unter Berücksichtigung des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung des Kapitalanlegers handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen der Gesellschaft einerseits und den Treugebern andererseits nicht um ein einfaches Treuhandverhältnis, sondern um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Treuhandbeziehung.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 – II ZR 242/09
BGB § 735; HGB § 105 a) Ist – wie bei Publikumsgesellschaften häufig – die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen […]
Eintrag lesenBFH, Urteil vom 22. Juli 2008 – IX R 61/05
Wirtschaftliches Eigentum an einer wesentlichen Beteiligung aufgrund einer Unterbeteiligung I Abgrenzung zwischen Unterbeteiligung und Treuhand I Formbedürftigkeit eines Unterbeteiligungsvertrages I Heilung des Formmangels
1. NV: Ein an einem Kapitalgesellschaftsanteil Unterbeteiligter ist nur dann wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögensrechte und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.
2. NV: Wirtschaftliches Eigentum ist (auch dann) gegeben, wenn – einander nicht nahestehende – Vertragsparteien die in einem formunwirksamen Vertrag getroffenen Vereinbarungen tatsächlich durchführen. Auch bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen führt die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Vertragsabschlusses nicht ausnahmslos zum Ausschluss der steuerlichen Anerkennung des Vertragsverhältnisses.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 5. Mai 2008 – II ZR 38/07
GmbHG § 64 Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Massesicherungspflicht aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG auch dann, wenn er mit Geldern, die von anderen Konzerngesellschaften auf das Geschäftskonto der GmbH gezahlt worden […]
Eintrag lesenOLG Bamberg, Urteil vom 07.01.2008 – 4 U 84/07
HGB §§ 171, 172; BGB §§ 398, 399 1. Haben sich nach dem Gesellschaftsvertrag die Anleger nur verdeckt über eine Treuhänderin an einer Publikums-Kommanditgesellschaft beteiligt und sollte im Außenverhältnis (insb. im Verhältnis zur Gesellschaft und ihren Gläubigern) […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 9. November 1992 – II ZR 141/91
BGB § 276; BRAO § 51 a) Schadensersatzansprüche, die Kapitalanleger gegen einen Rechtsanwalt aus seiner Tätigkeit als Treuhandgesellschafter einer Publikumsgesellschaft geltend machen, verjähren in drei Jahren (§ 51 BRAO). b) Zum Umfang der Sorgfalts- und […]
Eintrag lesenBayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18. März 1991 – BReg 3 Z 69/90
Treuhänderisch abgetretener Geschäftsanteil einer GmbH I Wirksamkeit der Abtretung I Rückübertragung des Geschäftsanteils auf den Treugeber I Verlust der Gesellschaftereigenschaft während des Informationserzwingungsverfahrens
1. Ist nach der Satzung einer GmbH für die Abtretung eines Geschäftsanteils die Zustimmung der Gesellschafterversammlung durch einstimmigen Beschluß erforderlich und ist der Veräußerer des Anteils der Gesellschafter-Geschäftsführer, so reicht es für eine solche Zustimmung aus, daß in der notariell beurkundeten Gesellschafterversammlung zwar sämtliche übrigen Gesellschafter der Abtretung zustimmen, der ebenfalls anwesende Gesellschafter-Geschäftsführer aber nur deshalb nicht mehr förmlich zustimmt, weil er annimmt, er habe seine Zustimmung bereits mit der notariell beurkundeten Abtretung erteilt, zumal wenn der Erwerber des Geschäftsanteils in der Folgezeit von GmbH und Geschäftsführer uneingeschränkt als Gesellschafter behandelt wird.
2. Gehört zu einem Nachlaß, für den Testamentsvollstreckung angeordnet ist, ein treuhänderisch abgetretener Geschäftsanteil und hat der minderjährige Erbe dadurch die Stellung eines Treugebers, so kann der Testamentsvollstrecker die Rückübertragung des Geschäftsanteils auf den Treugeber durchführen, wenn dies aus Mitteln des Nachlasses bewirkt werden kann und zusätzliche persönliche Pflichten für den Treugeber nicht begründet werden.
3. Einem ausgeschiedenen Gesellschafter steht ein Informationsanspruch aus GmbHG § 51a Abs 1 nicht zu. Verliert der auskunftsbegehrende Gesellschafter während des Informationserzwingungsverfahrens seine Gesellschaftereigenschaft, so tritt regelmäßig die Erledigung der Hauptsache ein. Eine entsprechende Anwendung von ZPO § 265 kommt regelmäßig nicht in Betracht; es ist vielmehr nur noch über die Kosten zu entscheiden. Der Informationsanspruch nach BGB § 810, der für die Vergangenheit gegeben sein kann, ist im Zivilrechtsweg zu verfolgen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 21. März 1988 – II ZR 308/87
GmbH I Geltendmachung der Unwirksamkeit eines festgestellten Gesellschafterbeschlusses nur im Wege der Anfechtungsklage; angemessene Anfechtungsfrist
1. Ist in der Gesellschafterversammlung einer GmbH das Zustandekommen eines bestimmten Beschlusses vom Versammlungsleiter festgestellt worden, so ist der Beschluß mit dem festgestellten Inhalt vorläufig verbindlich; formelle oder materielle Mängel, die seine Anfechtbarkeit begründen, können nur durch Erhebung der Anfechtungsklage geltend gemacht werden (Ergänzung BGH, 1986-01- 20, II ZR 73/85, BGHZ 97, 28).
2. Eine Satzungsbestimmung, die für die Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses in einer GmbH eine Frist von weniger als einem Monat vorsieht, ist unwirksam.
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