BGB § 709; FGO, § 48; EStG §§ 4, 6b; EStR R 6b, 41b 1. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 FGO ist eine Außen-GbR im finanzgerichtlichen Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheide sowohl beteiligtenfähig als […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Übertragung
BGH, Urteil vom 30. November 2009 – II ZR 208/08 – umfassendes Wettbewerbsverbot
Ausübung von Mitgliedschaftsrechten nach erklärtem Austritt aus der Gesellschaft; Wirksamkeit eines im Gesellschaftsvertrag enthaltenen umfassenden Wettbewerbsverbots
1. Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters der Umsetzung bedarf, behält ein Gesellschafter, der seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung seine Gesellschafterstellung. Er darf jedoch seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist (Fortführung von BGH, 26. Oktober 1983, II ZR 87/83, BGHZ 88, 320); seine Mitgliedschaftspflichten sind entsprechend reduziert.
2. Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum – wirksamen – Austritt aus der Gesellschaft bzw. bis zur Erklärung der Gesellschaft, sich gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes erklärten Austritt des Gesellschafters nicht wenden zu wollen, Gültigkeit beansprucht. Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme einem gegen § 138 BGB i.V.m. Art. 12 GG verstoßenden Berufsverbot gleich.
Eintrag lesenBFH, Urteil vom 15. September 2004 – I R 7/02
Renovierungskosten als „anschaffungsnaher Aufwand“ I unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern in KG als verdeckte Gewinnausschüttung, wenn beherrschender Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zugleich Kommanditist der KG ist – Ermittlung des Unternehmenswerts
1. Bei der Ermittlung eines Unternehmenswerts ist neben dem Ertragswert auch der Substanzwert des Unternehmens zu berücksichtigen. Der Unternehmenswert entspricht dabei dem arithmetischen Mittel zwischen Ertragswert und Substanzwert (BFH-Urteile vom 21.1.1986 VIII R 238/81; vom 12.12.1990 I R 85/88). Im Einzelfall kann jedoch der von einem Erwerber zu zahlende Preis stärker durch den Ertrag als durch die Substanz des Unternehmens bestimmt sein.
2. Der auf Grundlage eines nachhaltig erzielbaren Reingewinns ermittelte Durchschnittsertrag ist mit einem Kapitalisierungsfaktor zu multiplizieren (vgl. BFH-Urteil vom 13.4.1983 I R 63/79). Der Senat hat dabei offen gelassen, ob der Zinssatz von 10 v.H. eine „Normalverzinsung“ in dem Sinne darstellt, dass er bei der Ermittlung des Geschäftswerts eines Unternehmens regelmäßig angesetzt werden kann.
3. Über das Vorliegen einer vGA seitens der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ist nur dann innerhalb des die KG betreffenden Feststellungsverfahrens zu entscheiden, wenn diese Frage untrennbar mit der Höhe des Gewinnanteils der GmbH bei der KG verbunden ist (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.1991 VIII R 2/86; vom 24.3.1998 I R 79/97).
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.1964 – 6 U 208/63
Macht die Satzung die Übertragung oder Belastung der Geschäftsanteile von der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter abhängig, so ist in der Regel anzunehmen, daß unentziehbare Mitgliedschaftsrechte begründet werden sollten. Es steht innerhalb der Grenzen der §§ 226, 826 und des § BGB § 242 BGB im freien Ermessen der berechtigten Gesellschafter, ob sie die Zustimmung zur Übertragung oder Belastung eines Geschäftsanteils erteilen oder verweigern wollen.
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