BGB § 709; FGO, § 48; EStG §§ 4, 6b; EStR R 6b, 41b 1. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 FGO ist eine Außen-GbR im finanzgerichtlichen Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheide sowohl beteiligtenfähig als […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Übertragung
BGH, Urteil vom 30. November 2009 – II ZR 208/08 – umfassendes Wettbewerbsverbot
Ausübung von Mitgliedschaftsrechten nach erklärtem Austritt aus der Gesellschaft; Wirksamkeit eines im Gesellschaftsvertrag enthaltenen umfassenden Wettbewerbsverbots
1. Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters der Umsetzung bedarf, behält ein Gesellschafter, der seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung seine Gesellschafterstellung. Er darf jedoch seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist (Fortführung von BGH, 26. Oktober 1983, II ZR 87/83, BGHZ 88, 320); seine Mitgliedschaftspflichten sind entsprechend reduziert.
2. Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum – wirksamen – Austritt aus der Gesellschaft bzw. bis zur Erklärung der Gesellschaft, sich gegen den ohne Vorhandensein eines wichtigen Grundes erklärten Austritt des Gesellschafters nicht wenden zu wollen, Gültigkeit beansprucht. Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme einem gegen § 138 BGB i.V.m. Art. 12 GG verstoßenden Berufsverbot gleich.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.1964 – 6 U 208/63
Macht die Satzung die Übertragung oder Belastung der Geschäftsanteile von der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter abhängig, so ist in der Regel anzunehmen, daß unentziehbare Mitgliedschaftsrechte begründet werden sollten. Es steht innerhalb der Grenzen der §§ 226, 826 und des § BGB § 242 BGB im freien Ermessen der berechtigten Gesellschafter, ob sie die Zustimmung zur Übertragung oder Belastung eines Geschäftsanteils erteilen oder verweigern wollen.
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