§ 823 Abs 2 BGB, § 14 Abs 1 Nr 1 StGB, § 266a Abs 1 StGB, § 13 GmbHG, § 35 GmbHG, §§ 35ff GmbHG a) Zu den Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH gehört es, […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Überwachungsverschulden
BGH, Urteil vom 20. Februar 1995 – II ZR 9/94
GmbH I Überwachungspflicht des Geschäftsführers hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Situation I Verletzung der Überwachungspflicht als Kündigungsgrund
1. Der GmbH-Geschäftsführer kann dem Gebot des GmbHG § 49 Abs 3 auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals nur nachkommen, wenn er die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend beobachtet und sich bei Anzeichen einer krisenhaften Entwicklung einen Überblick über den Vermögensstand verschafft.
2. Deshalb muß der Geschäftsführer für eine Organisation sorgen, die ihm die dafür erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht.
3. Aus der Überwachungspflicht ist der Geschäftsführer nicht entlassen, wenn ein wesentlicher Teil der Buchhaltungsarbeiten am Sitz der die GmbH beherrschenden Gesellschafterin erledigt wird.
4. Es kann aber an einem wichtigen Grund für die auf die Verletzung der Überwachungspflicht gestützte Kündigung des Anstellungsverhältnisses fehlen, wenn der die GmbH beherrschende Gesellschafter den Geschäftsführer im Innenverhältnis von seiner Überwachungsaufgabe freigestellt hatte.
Eintrag lesenBFH, Urteil vom 29.05.1990 – VII R 81/89
§ 34 Abs 1 AO 1977, § 76 Abs 1 FGO, § 69 AO 1977, § 120 Abs 2 S 2 FGO, § 191 Abs 1 AO 1977, § 5 AO 1977, § 121 Abs […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 08. Juli 1985 – II ZR 198/84
§ 43 Abs 1 GmbHG, § 43 Abs 2 GmbHG Rechtlich nicht haltbar ist die Verteilung der Beweislast, von der das Berufungsgericht ausgeht, soweit es die Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz prüft. Das Berufungsgericht hat […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 04. Juli 1977 – II ZR 150/75
1. Der Gesellschafter, der die Stellung eines Aufsichtsratsmitglieds in einer Publikumsgesellschaft erlangt hat, kann sich nicht auf die Haftungsbeschränkung des BGB § 708 berufen. Er hat bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen vielmehr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und haftet in entsprechender Anwendung des AktG der §§ 116, 93.
2. Zur Frage, in welcher Weise der Verwaltungsrat einer Publikumsgesellschaft, dem die Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung übertragen ist, danach seine Aufgaben zu erfüllen hat.
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