§ 15 Abs 3 GmbHG Die Abtretung des Anspruchs auf Übertragung eines Geschäftsanteils bedarf grundsätzlich der Form des GmbHG § 15 Abs 3 (Weiterführung, BGHZ 19, 69).
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Übertragung der Rechtsstellung von Treugeber und Treuhänder
BGH, Urteil vom 3. November 1976 – I ZR 156/74
1. Zur Frage der Übernahme einer Haftung für Verbindlichkeiten einer GmbH durch deren Gesellschafter.
2. Die Gründung einer GmbH durch einen Treuhänder der Gesellschafter rechtfertigt nicht eine Durchgriffshaftung der Gesellschafter. Die Treugeber müssen sich dann nur gefallen lassen, vermögensrechtlich wie Gesellschafter behandelt zu werden. Eine eigene persönliche Haftung der Treugeber für Verbindlichkeiten der Gesellschaft wird dadurch noch nicht begründet.
3. Auch der Vertreter, der die Vertragsverhandlungen geführt und hierbei die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragsgegners schuldhaft verletzt hat, ist diesem zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er am Zustandekommen des Vertrags selbst stark interessiert war und ihm vom Vertragsgegner ein besonderes persönliches Vertrauen entgegengebracht wurde.
4. Diese Grundsätze sind auch auf andere Fälle einer Einschaltung Dritter bei Vertragsverhandlungen anwendbar.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 8. April 1965 – II ZR 77/63
Verlangt der Gesellschaftsvertrag zur Abtretung eines Geschäftsanteils die Zustimmung der Gesellschafter, so wird mit der Genehmigung einer Sicherungsabtretung zugleich die Rückabtretung genehmigt, falls die Gesellschafter die Eigenschaft der Abtretung als Sicherungsabtretung kennen.
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