1. Die in einer Unternehmenssatzung getroffene Regelung, dass kein Gesellschafter der Gesellschaft während seiner Vertragszeit unmittelbar oder mittelbar, unter eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung im Geschäftsbereich der Gesellschaft Konkurrenz machen oder sich als Mitunternehmer an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen darf, ist dahin auszulegen, dass dieses Wettbewerbsverbot nicht für den Zeitraum gilt, in dem das Stimmrecht eines Gesellschafters der Satzung ruht, weil dieser seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt hat.
2. Ein an einen Gesellschafter gerichtetes umfassendes Wettbewerbsverbot in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum wirksamen Austritt aus der Gesellschaft gilt. Die Weitergeltung des Wettbewerbsverbots über diesen Zeitpunkt hinaus käme einem gegen § 138 BGB i.V.m. Art. 12 Grundgesetz verstoßenden Berufsverbot gleich.
3. In Ausnahmefällen, in denen ein Gegenverfügungsantrag sachdienlich und mit den besonderen Anforderungen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vereinbar ist, kann dieser ausnahmsweise als zulässig angesehen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der Inhalt der vom Verfügungskläger beantragten einstweiligen Verfügung im Wesentlichen das spiegelbildliche Gegenteil der vom Verfügungsbeklagten beantragten Gegenverfügung darstellt, beide Parteien somit aus dem identischen Sachverhalt unterschiedliche Rechtsfolgen herleiten und hierüber gemeinsam entschieden werden kann, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt.
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