GmbHG §§ 7, 8, 9c, 16 a) Unterbleibt die mit der Versicherung entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG und der Anmeldung etwaiger mit einer wirtschaftlichen Neugründung einhergehender Satzungsänderungen zu verbindende Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Umgehungs- und Gläubigerschutz
BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 – II ZR 71/11
GmbHG §§ 9a, 11 a) Bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft kommt eine Haftung der handelnden Personen analog § 11 Abs. 2 GmbHG nur dann in Betracht, wenn die Geschäfte vor Offenlegung der wirtschaftlichen […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 – II ZB 4/02
GmbHG §§ 7, 8, 11 a) Auf die wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung des „alten“ Mantels einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstands tätig gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen GmbH sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 – II ZB 12/02
GmbHG §§ 7, 8, 9c, 54 a) Die Verwendung des Mantels einer „auf Vorrat“ gegründeten Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschaftGesellschaft mit beschränkter HaftungHaftung stellt wirtschaftlich eine Neugründung dar. b) Auf diese wirtschaftliche Neugründung […]
Eintrag lesenOLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2000 – 19 U 173/99
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber einem wegen einer ohne Zustimmung vorgenommenen Kapitalherabsetzung nicht befriedigten Gläubiger
Dem Gläubiger einer GmbH, der eine Forderung angemeldet hat, aber wegen Kapitalherabsetzung bei der GmbH nicht befriedigt wird, steht gegen den Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter gemäß BGB § 823 Abs 2, GmbHG § 58 Abs 1 Nr 2 ein Schadensersatzanspruch zu, wenn seine Zustimmung zur Kapitalherabsetzung nicht eingeholt worden und eine Sicherstellung nicht erfolgt ist. Für den entstandenen Schaden hat der Geschäftsführer gegenüber dem Gläubiger direkt einzustehen und nicht nur im Innenverhältnis gegenüber der GmbH. Diese Haftung besteht auch dann, wenn die GmbH die geltend gemachte Forderung bestritten hatte.
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