§ 51a GmbHG, § 51b GmbHG Der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH kann seinen Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer nicht im Klagewege auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen der GmbH in Anspruch nehmen. Einer solchen Klage fehlt das […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Unanwendbarkeit der ZPO
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 01. Juli 1993 – 3Z BR 6/93
Handelsregistereintragung einer Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer I Nichtigkeit eines unter Beteiligung eines geschäftsunfähigen Gesellschafters auf einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung gefaßten Beschlusses I Wiederaufleben des Geschäftsführeramtes nach Wegfall der Amtsunfähigkeit wegen beschränkter Geschäftsfähigkeit
1. In einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung einer GmbH können wirksame Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter nicht nur anwesend, sondern auch mit der Abhaltung der Versammlung zum Zweck der Beschlußfassung einverstanden sind. Nicht anwesend iS von GmbHG § 51 Abs 3 ist deshalb ein geschäftsunfähiger Gesellschafter; das erforderliche Einverständnis zur Beschlußfassung kann nur sein gesetzlicher Vertreter abgeben.
2. Hat ein Geschäftsführer seine Amtsfähigkeit verloren, weil seine unbeschränkte Geschäftsfähigkeit weggefallen ist, so bedarf es nach Wiedererlangung seiner vollen Geschäftsfähigkeit einer erneuten Bestellung zum Geschäftsführer; sein Amt lebt auch nach Wegfall seiner Amtsunfähigkeit nicht von selbst wieder auf.
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