§ 243 Abs 1 AktG, § 22 Abs 1 WpHG, § 22 Abs 2 WpHG 1. Ein Hauptversammlungsbeschluss, bei dem vom Stimmrecht ausgeschlossene Stimmen mitgezählt worden sind und bei dem der Beschluss darauf beruht, ist […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Unrichtige Feststellung des Abstimmungsergebnisses
BGH, Urteil vom 24. April 2006 – II ZR 30/05
Temporärer Stimmrechtsverlust bei Nichterfüllung der Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 AktG I Anfechtbarkeit „stimmlos“ gefasster Hauptversammlungsbeschlüsse
1. Der Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 AktG über eine Kapitalbeteiligung von mehr als 25 % an einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft unterliegen Unternehmen bereits als Gründungsaktionäre.
2. Die Sanktion eines temporären Rechtsverlustes nach § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG für den Zeitraum der Nichterfüllung der Mitteilungspflicht erfasst – abgesehen von der Ausnahme in Satz 2 der Norm – alle aus der Aktie folgenden Mitgliedschaftsrechte. Darunter fällt insbesondere auch die Anfechtungsbefugnis des Aktionärs nach § 245 Nr. 1, Nr. 2 AktG.
3. Ein Hauptversammlungsbeschluss, der unter Mitwirkung eines nach § 20 Abs. 7 AktG nicht stimmberechtigten Aktionärs gefasst wurde, ist nicht nichtig, sondern lediglich wegen Gesetzesverletzung nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar.
4. Ein vom Versammlungsleiter festgestellter Hauptversammlungsbeschluss ist auch dann nicht nichtig, wenn er – weil sämtliche Aktionäre nach § 20 Abs. 7 AktG kein Stimmrecht hatten – „stimmlos“ gefasst wurde.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 21. März 1988 – II ZR 308/87
GmbH I Geltendmachung der Unwirksamkeit eines festgestellten Gesellschafterbeschlusses nur im Wege der Anfechtungsklage; angemessene Anfechtungsfrist
1. Ist in der Gesellschafterversammlung einer GmbH das Zustandekommen eines bestimmten Beschlusses vom Versammlungsleiter festgestellt worden, so ist der Beschluß mit dem festgestellten Inhalt vorläufig verbindlich; formelle oder materielle Mängel, die seine Anfechtbarkeit begründen, können nur durch Erhebung der Anfechtungsklage geltend gemacht werden (Ergänzung BGH, 1986-01- 20, II ZR 73/85, BGHZ 97, 28).
2. Eine Satzungsbestimmung, die für die Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses in einer GmbH eine Frist von weniger als einem Monat vorsieht, ist unwirksam.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 26. Oktober 1983 – II ZR 87/83
GmbHG §§ 15, 34, 47 a) Eine in der Satzung zugelassene Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses mit der Folge, dass der Geschäftsanteil des Kündigenden eingezogen oder von einem Mitgesellschafter übernommen werden kann, bewirkt nur dann das Ruhen […]
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