HGB § 166 1. Nach dem Willen des Gesetzgebers findet § 35 FamFG nur Anwendung auf Anordnungen, die sog. „verfahrensleitenden Charakter” haben (BT-Drs. 16/6308, S. 192), während die Vollstreckung verfahrensabschließender Entscheidungen in den §§ 86 […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Unterbrechung gemäß § 240 ZPO
OLG Bamberg, Beschluss vom 09.12.2013 – 3 AktG 2/13
AktG § 246aBitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 246a 1. Die Eintragung eines Unternehmensvertrags in das Handelsregister lässt das Bedürfnis der Gesellschaft an der Feststellung der Bestandskraft des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung durch die Eintragung nicht […]
Eintrag lesenOLG Karlsruhe, Urteil vom 31.07.2013 – 7 U 184/12
GmbHG §§ 43, 46; BGB §§ 280, 611 1. Zwar obliegt es nach § 46 Nr. 8 Fall 2 GmbHG der Gesellschafterversammlung, einen Vertreter der Gesellschaft in Aktiv- wie auch für Passivprozesse zu bestimmen, die […]
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2013 – I-3 Wx 36/13
AktG § 122Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 122; InsO § 276a 1. Im Verfahren auf Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptverhandlung tritt eine Erledigung erst dann ein, wenn die Hauptversammlung entsprechend dem Verlangen […]
Eintrag lesenBGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 – II ZR 318/12
ZPO § 240 Gemäß § 240 ZPO ist ein Rechtsstreit unterbrochen, wenn über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet ist und der Rechtsstreit die Insolvenzmasse i. S. d. § 35 InsO betrifft. Das aus der Mitgliedschaft folgende […]
Eintrag lesenBGH, Versäumnisurteil vom 19. Juli 2011 – II ZR 246/09
ZPO § 240; InsO § 35; WpHG §§ 21, 22 a) Eine aktienrechtliche Beschlussmängelklage wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Aktiengesellschaft nur dann nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn der angefochtene Beschluss […]
Eintrag lesenOLG Braunschweig, Urteil vom 09.09.2009 – 3 U 41/09
Abberufung eines GmbH-Gesellschaftergeschäftsführers I Unterbrechung des gerichtlichen Feststellungsverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens I Durchsetzung eines Tätigkeitsverbots durch einen Gesellschafter im Wege der actio pro socio
1. Das Gerichtsverfahren über die Abberufung des einen und Einsetzung eines anderen Geschäftsführers einer GmbH betrifft eine organisationsrechtliche Streitigkeit. Dies ist im Hinblick auf das Gesellschaftsvermögen neutral und betrifft deshalb nicht die Insolvenzmasse (Anschluss OLG München, 8. Juni 1994, 7 U 6514/93, ZIP 1994, 1021). Folglich wird das Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht nach § 240 ZPO unterbrochen.
2. Der Anspruch gegen den – abberufenen – Geschäftsführer, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses die weitere Geschäftsführertätigkeit zu unterlassen, steht grundsätzlich nur der Gesellschaft und nicht dem einzelnen Gesellschafter zu. Stellt sich allerdings die Gesellschaft in einer kritischen Situation als handlungsunfähig oder -unwillig dar, kann ein Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der actio pro socio in Prozessstandschaft für die Gesellschaft den Geschäftsführer direkt in Anspruch nehmen (Anschluss OLG Frankfurt, 18. September 1998, 5 W 22/98, GmbHR 1998, 1126).
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