Haftung des Geschäftsführers I Unterbliebene Insolvenzsicherung von Altersteilzeitwertguthaben
1. Hat eine GmbH keine Insolvenzsicherung für erarbeitete Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen vorgenommen, so haftet der Geschäftsführer selbst dann nicht persönlich für Schäden, die den Arbeitnehmern durch die Nichterfüllung ihrer Wertguthaben wegen Insolvenz entstehen, wenn der zur Absicherung dieses Insolvenzrisikos verpflichtende § 7d SGB IV Anwendung findet.
2. In der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen bezüglich der Insolvenzsicherung durch den Geschäftsführer auf Informationsveranstaltungen oder in sonstigen Mitteilungsmedien – auch gegenüber dem Betriebsrat – kann jedoch eine betrugsrelevante Täuschung vorliegen und damit eine persönliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB greifen.
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