SpruchG 1. Bei der Unternehmensbewertung im Spruchverfahren genügt es, wenn das Gericht – erforderlichenfalls mit sachverständiger Unterstützung – zu der Überzeugung gelangt, dass eine bestimmte konkret vorgenommene Berechnung auf der Grundlage zutreffender Ausgangszahlen zu einem […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für Unternehmensbewertung
BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 – XII ZR 40/09
Zugewinnausgleich I Bemessung des Goodwills einer freiberuflichen Praxis bei Berücksichtigung des Unternehmerlohns und der Ertragssteuern sowie des Verbots der Doppelverwertung
1. Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis ist als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen.
2. Bei der Bemessung eines solchen Goodwill ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert.
3. Die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich setzt eine Verwertbarkeit der Praxis voraus. Deswegen sind bereits bei der stichtagsbezogenen Bewertung dieses Endvermögens latente Ertragssteuern abzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist.
4. Die Berücksichtigung eines Goodwills im Zugewinnausgleich verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil er den am Stichtag vorhandenen immateriellen Vermögenswert unter Ausschluss der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers betrifft, während der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren Vermögenserträgen beruht.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 2. Februar 2011 – XII ZR 185/08
Zugewinnausgleich I Bewertung des Vermögenswerts einer freiberuflichen Praxis bei Berücksichtigung des Unternehmerlohns und der latenten Ertragsteuern
1. Im Zugewinnausgleich ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen.
2. Bei der Bewertung des Goodwill ist ein Unternehmerlohn abzusetzen, der den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers entspricht. Der Unternehmerlohn hat insbesondere der beruflichen Erfahrung und der unternehmerischen Verantwortung Rechnung zu tragen sowie die Kosten einer angemessenen sozialen Absicherung zu berücksichtigen.
3. Von dem ermittelten Wert der Praxis sind unabhängig von einer Veräußerungsabsicht latente Ertragsteuern in Abzug zu bringen. Diese sind nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu bemessen, die am Stichtag vorlagen.
Eintrag lesenHandelsrecht
Wir vertreten Sie in folgenden, insbesondere mit dem Gesellschaftsrecht und dem Steuerrecht zusammenhängenden Angelegenheiten: Beratung und Gestaltung zum Recht des Handelsstandes Kaufmannsbegriff Firmenrecht Stellvertretung im Unternehmen Beratung und Gestaltung zum Vertriebsrecht Vertriebsformen Recht der Handelsvertreter […]
Eintrag lesenOLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.02.2010 – 5 W 33/09
UmwG §§ 14, 15; AktG § 93Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 93; SpruchG 1. Nach einer Verschmelzung ist das Umtauschverhältnis angemessen, wenn der Wert der Anteile am untergegangenen übertragenden Rechtsträger dem Wert der neuen […]
Eintrag lesenOLG Naumburg, Urteil vom 02.10.2006 – 2 U 14/06 (Hs)
GmbHG §§ 43, 46; BGB § 738 1. Da ein entschädigungsloser Ausschluss aus der Gesellschaft auf eine privatrechtliche Enteignung hinausliefe (vgl. Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 34, Rn. 111), hat grundsätzlich auch der Inhaber eines zwangseingezogenen Gesellschaftsanteils […]
Eintrag lesenOLG München, Urteil vom 26. Juli 2006 – 7 U 2128/06
§ 249 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 Nr 1 BGB 1. Ermitteln die Parteien den Kaufpreis eines Unternehmens maßgeblich auf der Grundlage des Ertrags (EBIT/EBT) […]
Eintrag lesenOLG Bremen, Beschluss vom 17.12.2001 – 1 W 59/00
KostO § 30 Maßgeblich für die Bewertung von GmbH-Anteilen für die Ermittlung des Geschäftswerts für die Berechnung der Notargebühren ist der Ertragswert, für den das Reinvermögen und die Ertragsaussichten der Gesellschaft zu berücksichtigen sind und der […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 9. November 1998 – II ZR 190/97
GmbHG § 11 a) Hat die Ingangsetzung der Vor-GmbH in der Zeit zwischen Aufnahme der Geschäftstätigkeit und Eintragung der Gesellschaft zu einer Organisationseinheit geführt, die als Unternehmen anzusehen ist, das über seine einzelnen Vermögenswerte hinaus […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 13. März 1978 – II ZR 142/76
Kapitalerhöhung durch Sacheinlage unter Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre
1. Eine Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen ist – bei angemessener Bewertung von Leistung und Gegenleistung – zulässig, wenn die Gesellschaft nach vernünftigen kaufmännischen Überlegungen ein dringendes Interesse am Erwerb des Gegenstandes hat und zu erwarten ist, der damit angestrebte Nutzen werde den verhältnismäßigen Beteiligungsverlust und Stimmrechtsverlust der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre aufwiegen.
2. Für das Fehlen dieser Voraussetzungen ist ein Aktionär, der den Kapitalerhöhungsbeschluß anficht, grundsätzlich beweispflichtig; jedoch muß die Gesellschaft die für den Beschluß maßgebenden Gründe im einzelnen darlegen.
3. AktG § 255 Abs 2 ist auf Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen entsprechend anzuwenden.
4. Zur Bewertung der beiderseitigen Leistungen bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlage.
Rn. 31
„Eine allgemein anerkannte oder rechtlich vorgeschriebene Methode für die Bewertung von Handelsunternehmen gibt es nicht. Vielmehr unterliegt es dem pflichtgemäßen Urteil der mit der Bewertung befaßten Fachleute, unter den in der Betriebswirtschaftslehre und der betriebswirtschaftlichen Praxis vertretenen Verfahren das im Einzelfall geeignet erscheinende auszuwählen. Das von ihnen gefundene Ergebnis hat dann der Tatrichter frei zu würdigen.“