GmbHG § 43; AktG §§ 90, 93; BGB § 254 1. Bei der Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:HaftungHaftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG ist zu berücksichtigen, dass dem Geschäftsführer bei unternehmerischen Entscheidungen […]
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für unternehmerische Entscheidungen
OLG Naumburg, Urteil vom 16.11.2004 – 9 U 206/01
Außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers einer kommunalen GmbH I Sorgfaltspflicht vor Abschluss eines Risikogeschäftes
1. Untersagt die Kommunalaufsichtsbehörde Kommunen den Abschluss bestimmter Geschäfte (hier: sog. Swapgeschäft) durch Runderlass, so bindet dies den Geschäftsführer einer kommunalen GmbH direkt nicht.
2. Zur Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers einer kommunalen GmbH vor Abschluss eines Risikogeschäftes (hier: sog. Swapgeschäft).
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 4. November 2002 – II ZR 224/00
GmbHG § 43; AktG § 93Bitte wählen Sie ein Schlagwort:AktGAktG § 93; GenG § 34Bitte wählen Sie ein Schlagwort:GenGGenG § 34; ZPO § 287 a) Eine GmbH trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer […]
Eintrag lesenThüringer OLG, Urteil vom 08.08.2000 – 8 U 1387/98
GmbHG §§ 43, 46 1. Ein einmal gefasster wirksamer Gesellschafterbeschluss besteht unbeschadet eines Wechsels von Gesellschaftern fort, bis er durch eine abweichende Willensbildung aufgehoben wird. Durch den später erfolgten Gesellschafterwechsel muss ein einmal gefasster Beschluss nicht erneut gefasst […]
Eintrag lesenSaarländisches OLG, Urteil vom 22.12.1998 – 8 U 98/98
§ 43 GmbHG 1. Gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG haften Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den daraus entstandenen Schaden. Nach § 43 Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer in den […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 21. April 1997 – II ZR 175/95
Aktiengesellschaft I Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen I Umfang der Kontrolle des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand, hier: Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Vorstandsmitgliedern
1. Die Aufsichtsratsmitglieder haben aufgrund ihrer Organstellung und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihnen gefaßten Beschlüsse ein Rechtsschutzinteresse daran, die Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen auf dem Klagewege feststellen zu lassen.
2. Der Aufsichtsrat hat aufgrund seiner Aufgabe, die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen und zu kontrollieren, die Pflicht, das Bestehen von Schadenersatzansprüchen der AG gegenüber Vorstandsmitgliedern eigenverantwortlich zu prüfen.
Dabei hat er zu berücksichtigen, daß dem Vorstand für die Leitung der Geschäfte der AG ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden muß, ohne den unternehmerisches Handeln schlechterdings nicht denkbar ist.
Die nach AktG § 147 Abs 1 bestehende Möglichkeit der Hauptversammlung, eine Rechtsverfolgung zu beschließen, berührt diese Pflicht nicht.
3. Kommt der Aufsichtsrat zu dem Ergebnis, daß sich der Vorstand schadenersatzpflichtig gemacht hat, muß er aufgrund einer sorgfältigen und sachgerecht durchzuführenden Risikoanalyse abschätzen, ob und in welchem Umfang die gerichtliche Geltendmachung zu einem Ausgleich des entstandenen Schadens führt. Gewissheit, daß die Schadenersatzklage zum Erfolg führen wird, kann nicht verlangt werden.
4. Stehen der AG nach dem Ergebnis dieser Prüfung durchsetzbare Schadenersatzansprüche zu, hat der Aufsichtsrat diese Ansprüche grundsätzlich zu verfolgen. Davon darf er nur dann ausnahmsweise absehen, wenn gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls dagegen sprechen und diese Umstände die Gründe, die für eine Rechtsverfolgung sprechen, überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind.
Anderen außerhalb des Unternehmenswohles liegenden, die Vorstandsmitglieder persönlich betreffenden Gesichtspunkte darf der Aufsichtsrat nur in Ausnahmefällen Raum geben.
Eintrag lesenOLG Düsseldorf, Urteil vom 14.3.1996 – 6 U 119/94
§ 43 GmbHG Dementsprechend ist für die Person des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:GesellschaftGesellschaft mit beschränkter HaftungHaftung anerkannt, daß dieser sich bei der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben zwar einerseits […]
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